Freitag, 8. Juni 2012

investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ..." hinterlassen: Das zugrundeliegende BIT BRD-ARG hat beide Klauseln (http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/germany_argentina_sp.pdf), Artikel 10 erlaubt auch ein investor-state-Verfahren. Der Siemens-Sachverhalt war ein klarer ICSID-Fall. Strittig war nur, ob Siemens die 6 Monate Wartezeit verkürzen konnte, die im BIT vorgesehen ist. Dies wurde in diesem Fall bejaht, bei Wintershall vs Arg nicht (http://www.iisd.org/itn/2009/01/05/german-firm-fails-to-pass-jurisdictional-hurdle-in-claim-against-argentina-decision-provokes-questions-about-the-scope-and-applicability-of-mfn-protection). Ich könnte mir vorstellen, dass die Frage der grundsätzlichen Zulassung, wenn der Heimatstaat nicht will, noch enger gesehen wird. Beim BIT Italien-Argentinien liegt wohl ein investor-state-bit vor mit der Vorgabe, erst nach 18 Monten klagen zu können, wenn es auf dem gerichtlichen Wege nichts bringt.(http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/italy_argentina_it.pdf). Dieses dürfte uns nur in dem Punkt "Portfolioinvestition bei Staatsanleihen geschützt" helfen. Anderererseits sind bei einem Schiedsverfahren vorhergehende Entscheidungen nicht bindend. Gibt es denn Schiedsgerichtsverfahren, das jemals von der BRD eingeleitet oder befürwortet wurde? Von investorgo am 8. Juni

investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ..." hinterlassen:

Das zugrundeliegende BIT BRD-ARG hat beide Klauseln (http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/germany_argentina_sp.pdf), Artikel 10 erlaubt auch ein investor-state-Verfahren. Der Siemens-Sachverhalt war ein klarer ICSID-Fall. Strittig war nur, ob Siemens die 6 Monate Wartezeit verkürzen konnte, die im BIT vorgesehen ist. Dies wurde in diesem Fall bejaht, bei Wintershall vs Arg nicht (http://www.iisd.org/itn/2009/01/05/german-firm-fails-to-pass-jurisdictional-hurdle-in-claim-against-argentina-decision-provokes-questions-about-the-scope-and-applicability-of-mfn-protection).
Ich könnte mir vorstellen, dass die Frage der grundsätzlichen Zulassung, wenn der Heimatstaat nicht will, noch enger gesehen wird.
Beim BIT Italien-Argentinien liegt wohl ein investor-state-bit vor mit der Vorgabe, erst nach 18 Monten klagen zu können, wenn es auf dem gerichtlichen Wege nichts bringt.(http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/italy_argentina_it.pdf).
Dieses dürfte uns nur in dem Punkt "Portfolioinvestition bei Staatsanleihen geschützt" helfen. Anderererseits sind bei einem Schiedsverfahren vorhergehende Entscheidungen nicht bindend.

Gibt es denn Schiedsgerichtsverfahren, das jemals von der BRD eingeleitet oder befürwortet wurde?



Von investorgo am 8. Juni 2012 09:10 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

7 Kommentare:

  1. Als das deutsch griechische BIT verfasst wurde gab es noch kein ICSID Schiedsverfahren...

    Darüber hinaus gilt durch die Meistbegünstigungsklausel nach wie vor selbiges Prinzip. Daher auch das BIT Shopping! Das hatten wir hier schon alles...

    Wieso sollte das Gericht im Fall Gr. anders entscheiden als Bei Argt.? Die Voraussetzungen in Gr. sind in jedem Fall gegeben...

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    1. Der Schutz privatrechtlicher Vereinbarungen

      In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.

      Meistbegünstigungsklausel: Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.

      Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.

      Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

      Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.

      Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.

      Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien

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  2. Teil 1/2
    Hallo,
    mein Posting ist etwas aus dem Zusammenhang gerissen worden.
    Im Ursprungsfaden hatte ich angemerkt, dass die größte Hürde für uns sein wird, überhaupt ein Verfahren in Gang zu bringen, wenn nunmal unsere Regierung keins einleiten will und evtl. mal bei der Opposition angefragt werden sollte, wie die dazu steht.

    Es gibt natürlich die Möglichkeit des BIT-Shoppings, allerdings nicht so, dass einfach jede Klausel 1:1 übertragen werden kann.
    Nach Auswertung mehrere Artikel zum Thema MFN-Klausel (z.B. Ziegler: the Nascent International Law on MFN-Clauses in BITs) wird immer danach gesehen, ob die entsprechende geborgte Klausel sich mit dem Ursprungs-BIT vereinbaren lässt (ejusdem generis Regel).
    Die verhandeln dort jahrelang über die Auslegung einzelner Worte. Die ICSID-Juristerei ist im Völkerrecht verankert, was auch dessen Grundsätze zur Anwendung bringt.
    Wenn es möglich sein sollte, über z.B. das BIT BRD-Tschechei (1992)(dort ist der Begriff "im Hoheitsgebiet des anderen Staates" nicht enthalten und es bietet auch invetor-state) und einem Shopping beim BIT GR-Tschechei (1991) (der Investor kann nach 6 Monaten selbst klagen wenn der Staat nicht will) ein Verfahren einzuleiten, dann geht es um Begriffe der Staatensouveränität und das Schiedsgericht würde gegen den erklärten Willen der BRD und evtl. auch gegen den der Tschechei handeln. Der Einzelne zählt hier nicht.
    Ich könnte mir vorstellen, dass diese Hürde nicht einfach zu nehmen sein wird, auch wenn die BITs ansonsten ziemlich gleich sind.

    Im BIT BRD-GR ist als Alleinstellungsmerkmal der Begriff "verpflichten sich die Staaten, Konsultationen aufzunehem" enthalten, in den anderen BRD-BITs steht nur "sollen, wenn möglich". Dieses "Verpflichten" ist schon recht eindeutig.

    Im BIT ARG-IT ist ein direktes Einleiten des Verfahrens möglich (investor-state, Artikel 10, wenn der Heimatstaat nicht will).
    Dort waren erstmal Entscheidungen zur Zulassung eines Massen-Claims (60.000 Kläger) und die Frage, ob Staatsanleihen als Investment gelten zu treffen. Dies war mit 2:1 bejaht worden (http://www.iisd.org/itn/2012/01/12/awards-and-decisions-6/).
    Der gegenstimmende Schiedrichter sah es u.a. als problematisch an, den direkt im BIT vereinbarten Weg (investor-state) zu beschreiten, wenn der Heimatstaat nichts unternehmen will.
    Was würden die wohl erst beim BIT-Shopping in diesem wichtigen Punkt sagen?
    Nicht vorhersagbar.

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  3. Teil 2/2
    Wenn der EU-BIT-Entwurf (KOM(2010)343) (z.B. hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServLexUriServ.do?uri=COM:2010:0343:FIN:DE:PDF )
    bereits gültig wäre, gäbe es ein investor-state-Verfahren und auch Portfolioinverstitionen wären wohl eindeutig geschützt bzw. sind es eigentlich auch jetzt nach AEUV63-66 (Zitat aus o.g. PDF, Seite 8: "In dieser Hinsicht sollte die Formulierung einer Investitionspolitik im Einklang mit dem Kapitel des AEU-Vertrags stehen, das sich mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr befasst (Artikel 63-66 AEUV); danach sind grundsätzlich alle Beschränkungen des Kapital- und
    Zahlungsverkehrs, auch im Zusammenhang mit Direkt- und Portfolioinvestitionen, zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Das
    betreffende Kapitel sieht zwar die Möglichkeit des Abschlusses internationaler Abkommen über Investitionen, einschließlich Portfolioinvestitionen, nicht ausdrücklich vor. Da aber
    internationale Investitionsabkommen den Geltungsbereich der im AEUV-Kapitel über den Kapital- und Zahlungsverkehr vorgegebenen gemeinsamen Regeln berühren, ergäbe sich daraus implizit die ausschließliche Zuständigkeit der Union für den Abschluss von
    Abkommen in diesem Bereich"

    Das ist eigentlich eine gute Argumentationshilfe im gerichtlichen Weg, denn wir beanspruchen ja auch nur diesen Schutz, der von der EU-Kommission vorgeschlagen und befürwortet wird.
    Der gleichen Kommission, welche die CAC-Sauerei initiiert und befürwortet hat und nun so tut, als hätte sie nichts damit zu tun.

    Nicht falsch verstehen.
    Ich möchte nur, dass die anderen potentiellen Wege (gegen Banken, EMGR) auch bedacht werden und nicht Fristen (z.B: Widerspruch gegen Depotbescheid o.ä.) außer Acht gelassen werden.
    Im EMRK-Recht wurden Entschädigungen von 25% als nicht korrekt beurteilt, wir liegen hier ja eindeutig darunter.
    Irgendwann im März hatte einer der beteiligten Anwälte geschrieben: "Je mehr wir die Anleger traktieren, desto angreifbarer wird der Fall."

    Im Freshfiled-Papier steht auch klar, dass der freie Kapitalverkehr nur für im Zusammenhang mit der Investition stehende Transfers gilt und die halten sich auch bzgl. des Bit-Shoppings bedeckt: "hängt von den Umständen des Einzelfalls ab".

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    1. Bei Siemens ging es darum, ob selbige den innerstaatlichen Gerichtsweg im Vorwege ausschöpfen muss!
      Da Argentinien in anderen BIT selbiges nicht vorsah, wurde dies vom ICSID Gericht verneint, somit konnte der direkte Klageweg zum ICSID begangen werden!

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  4. Ergänzung:

    Wäre evtl. eine Online-Petition etwas zu diesem Thema, damit sich die BRD bewegt?
    Müsste nur gut vorbereitet sein.

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  5. Bei den Widersprüchen ans BMWi braucht man eigentlich nur auf folgendes Urteil zu verweisen:

    Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich des Vorwandes
    eines Staatsnotstandes in Bezug auf privatrechtlicher Zahlungsansprüche.

    http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-forum-golive-v-1/web-content/pdf/blogspot/2-bvm-1-bis-5-03-und-1-bis-2-06.pdf

    Mehr ist gar nicht notwendig! Oder muss sich das Ministerium etwa nicht an die deutsche Rechtsprechung halten?

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