Datum: 15.04.2012, 21:01
Zitat:
20. Die vom Bundesverfassungsgericht36 aufgestellten Grundsätze zum Ermessensbereich der Bundesregierung bei der Gewährung von Auslandsschutz hält das Bundesverwaltungsgericht für übertragbar auch auf andere Fallgestaltungen (Beschluß vom 24.1.1989 - 7B 102/88 - NJW 1989, 2208). Es wies daher die Nichtzulassungsbeschwerde eines Deutschen zurück, der von der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung von Auslandsschutz wegen der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens von zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz verlangt hatte, an denen er beteiligt war. Das Gericht führt aus, dem Beschwerdeführer stünde kein Anspruch darauf zu, daß die Bundesrepublik vor dem Internationalen Gerichtshof Klage erhebe oder ein internationales Schiedsverfahren gegen die Schweiz beantrage. Das der Bundesregierung zustehende Ermessen sei nicht willkürlich ausgeübt worden, weil sich die Völkerrechtslage als unklar darstelle. |
In unserem Fall stellt sich die Rechtslage m.E. eindeutig dar, EMRK, , 1. Zusatzprotokoll
Auch der Aspekt einer Ungleichbehandlung der Gläubiger aus Deutschland wegen des BITs gegenüber anderen Staatsangehörigen ist eigentlich eindeutig ausdiskutiert: http://telc.jura.uni-halle.de/sites/...d/Heft_104.pdf, Seite 15 ff
Also ich verstehe eure Diskussion nicht:
AntwortenLöschenDeutschland und die EU haben Griechenland genötigt sämtliche BITs Griechenlands zu verletzen. Daraus ergibt sich die Haftung zur geteilten Hand. Wie will DE das abstreiten? Die Behauptung mit der Freiwilligkeit lässt sich nur wahrlich nicht mehr aufrechterhalten! Daran glaubt nur noch Schäuble.
Was den (inszenierten)Staatsnotstand betrifft, braucht nur auf das erste Rettungspaket verwiesen zu werden. Jenes war zum Zeitpunkt der Umschuldung nicht annähernd ausgeschöpft.
Überdies hatte Griechenland 5,5 Monate Zeit, seit Beschluss vom EU Gipfel im Oktober, eine ordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen. Hier hätte dann öffentlich von den Gläubigern eine Umschuldung und evtl. eine Vertragsänderung beschlossen werden können.
Wenn das Bundesverfassungsgericht den Staatsnotstand als Grund der Nichtbedienung von Staatsanleihen aberkennt, wieso sollte selbiges bei unseren Anträgen auf tätigwerden anders entscheiden???
AntwortenLöschenDie Bundesregierung argumentiert ja letztendlich auch mit einem angeblichen Staatsnotstand!
Meinungen von euch sind gefragt!