Dienstag, 17. April 2012

20. Die vom Bundesverfassungsgericht36 aufgestellten Grundsätze zum

Autor: investorgo

Datum: 15.04.2012, 21:01

 


Zitat:
20. Die vom Bundesverfassungsgericht36 aufgestellten Grundsätze zum
Ermessensbereich der Bundesregierung bei der Gewährung von Auslandsschutz
hält das Bundesverwaltungsgericht für übertragbar auch auf andere
Fallgestaltungen (Beschluß vom 24.1.1989 - 7B 102/88 - NJW 1989,
2208). Es wies daher die Nichtzulassungsbeschwerde eines Deutschen zurück,
der von der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung von Auslandsschutz
wegen der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens
von zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz verlangt hatte, an
denen er beteiligt war. Das Gericht führt aus, dem Beschwerdeführer
stünde kein Anspruch darauf zu, daß die Bundesrepublik vor dem Internationalen
Gerichtshof Klage erhebe oder ein internationales Schiedsverfahren
gegen die Schweiz beantrage. Das der Bundesregierung zustehende
Ermessen sei nicht willkürlich ausgeübt worden, weil sich die Völkerrechtslage
als unklar darstelle.
aus: http://www.zaoerv.de/51_1991/51_1991_1_b_177_229.pdf S.194

In unserem Fall stellt sich die Rechtslage m.E. eindeutig dar, EMRK, , 1. Zusatzprotokoll

Auch der Aspekt einer Ungleichbehandlung der Gläubiger aus Deutschland wegen des BITs gegenüber anderen Staatsangehörigen ist eigentlich eindeutig ausdiskutiert: http://telc.jura.uni-halle.de/sites/...d/Heft_104.pdf, Seite 15 ff

2 Kommentare:

  1. Also ich verstehe eure Diskussion nicht:

    Deutschland und die EU haben Griechenland genötigt sämtliche BITs Griechenlands zu verletzen. Daraus ergibt sich die Haftung zur geteilten Hand. Wie will DE das abstreiten? Die Behauptung mit der Freiwilligkeit lässt sich nur wahrlich nicht mehr aufrechterhalten! Daran glaubt nur noch Schäuble.
    Was den (inszenierten)Staatsnotstand betrifft, braucht nur auf das erste Rettungspaket verwiesen zu werden. Jenes war zum Zeitpunkt der Umschuldung nicht annähernd ausgeschöpft.
    Überdies hatte Griechenland 5,5 Monate Zeit, seit Beschluss vom EU Gipfel im Oktober, eine ordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen. Hier hätte dann öffentlich von den Gläubigern eine Umschuldung und evtl. eine Vertragsänderung beschlossen werden können.

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  2. Wenn das Bundesverfassungsgericht den Staatsnotstand als Grund der Nichtbedienung von Staatsanleihen aberkennt, wieso sollte selbiges bei unseren Anträgen auf tätigwerden anders entscheiden???
    Die Bundesregierung argumentiert ja letztendlich auch mit einem angeblichen Staatsnotstand!

    Meinungen von euch sind gefragt!

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