Sonntag, 8. April 2012

Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963

Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963

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Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf den vorgenannten Investitionsförderungs– und –schutzvertrages (IFV) stelle ich hiermit folgende Anträge:

1.) Die Bundesrepublik Deutschland fordert Griechenland anlässlich der erfolgten Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen auf, vor dem Hintergrund des geltenden IFV dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller, der der Umschuldung nicht zugestimmt hat und gleichwohl in Höhe von 53,5% des Nominalwertes seiner Kapitalanlage enteignet wurde, gem. Artikel 3 Abs. 2 des IFV in Höhe von .......... EUR unverzüglich in bar entschädigt wird.

2.) Für den Fall, dass Griechenland der Aufforderung nach 1.) nicht nachkommt, unterbreitet die Bundesrepublik Deutschland den vorliegenden Fall gem. Artikel 11 Abs. 2 des IFV einem Schiedsgericht.



Im Falle der Ablehnung der gestellten Anträge bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.



Begründung



Der Antragsteller hielt als Kapitalanlage eine griechischem Recht unterliegende griechische Staatsanleihe im Nominalwert von .......... EUR mit der Wertpapierkennnummer .......... . Der Kaufbeleg ist als Anlage beigefügt. Die Anleihe wäre am .......... zur Rückzahlung fällig gewesen und wurde Mitte März 2012 zwangsweise umgeschuldet. Als Ersatz für diese Anleihe erhielt der Antragsteller EFSF-Anleihen im Nominalwert von .......... EUR (15% von .......... EUR) und neue griechische Staatsanleihen im Nominalwert von .......... EUR (31,5% von .......... EUR). Darüber hinaus erhielt der Antragsteller nahezu wertlose Besserungsscheine und aufgelaufene Stückzinsen in Form eines EFSF-Zerobonds. Der Antragsteller wurde somit in Höhe von 53,5% des investierten Nominalwertes enteignet (100% – 15% – 31,5% = 53,5%).

Nach Artikel 3 Abs. 2 des IFV hat der Antragsteller einen Anspruch auf Entschädigung, wobei die Entschädigung dem Wert der enteigneten Kapitalanlage zu entsprechen hat. Die Kapitalanlage des Antragstellers im Nominalwert von .......... EUR wurde zu 53,5% enteignet, so dass dem Antragsteller mindestens eine Entschädigung in Höhe von .......... EUR in bar zusteht. Nach dem IFV ist die Entschädigung unverzüglich zu leisten.

Mit Gesetz 4050/2012 hat das griechische Parlament am 23.02.2012 rückwirkende Umschuldungsklauseln (retroactive collective action clauses) beschlossen und damit nachträglich einseitig in den mit dem Antragsteller bestehenden Anleihevertrag eingegriffen. Das griechische Regierungskabinett hat diese Zwangsklauseln am 09.03.2012 aktiviert und damit eine Enteignung des Antragstellers in Höhe von 53,5% des investierten Nominalwertes vollzogen. Der Antragsteller hat die griechischem Recht unterliegende Anleiheposition jedoch gerade deshalb erworben, weil die Anleiheverträge keine Umschuldungsklauseln enthielten. Der Antragsteller hat der Umschuldung nicht zugestimmt; eine entsprechende Bescheinigung der Depotbank wird bei Bedarf nachgereicht.

Artikel 7 Satz 2 des IFV enthält eine sog. Umbrella-Klausel, wonach jeder Vertragsstaat jede andere Verpflichtung einhalten wird, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen des anderen Staates in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat. Ohne eine solche Klausel wäre der Gaststaat zwar zur Einhaltung von Verträgen verpflichtet, die er unmittelbar mit ausländischen Investoren geschlossen hat. Die staatlichen Institutionen könnten aber durch Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf legale Art und Weise auch den Gegen-stand und die Verpflichtungen eines solchen Vertrages beeinflussen. Dies wird durch die Abschirmungsklausel verhindert.[1]

Da im vorliegenden Fall eine Enteignung durch nachträglichen gesetzlichen Eingriff in einen bestehenden Vertrag vollzogen wurde, liegt ein typischer Anwendungsfall des deutsch-griechischen IFV vor, denn aufgrund der gesetzlich verfügten Enteignung ist eine Anspruchsdurchsetzung vor einem griechischen Gericht aussichtslos.

Die Frage, ob ein IFV die Bundesrepublik Deutschland bei der Verletzung von Staatsanleiheverträgen zum Tätigwerden verpflichtet, wurde anlässlich des Ausfalls argentinischer Staatsanleihen eingehend thematisiert. Zwischen dem deutsch-argentinischen IFV und dem deutsch-griechischen IFV gibt es zwei wesentliche Unterschiede, aufgrund derer anlässlich der Enteignung des Antragstellers durch Griechenland eine unmittelbare Berufung auf den deutsch-griechischen IFV erfolgen kann:

(i) Der IFV zwischen Deutschland und Argentinien sieht in Artikel 10 Abs. 1 bis 3 vor, dass der Kapitalanleger und Argentinien sich zunächst selbst um die Streitbeilegung bemühen, nämlich in einem ersten Schritt durch Versuch einer gütlichen Einigung (Artikel 10 Abs. 1). Im Falle der Nichteinigung ist die Einschaltung der zuständigen Gerichte vorgesehen (Artikel 10 Abs. 2) und – sofern auch der Weg über die zuständigen Gerichte nicht zielführend ist – die Unterbreitung der Meinungsverschiedenheit gegenüber einem internationalen Schiedsgerichts (Artikel 10 Abs. 3).

Der IFV zwischen Deutschland und Griechenland sieht jedoch in Artikel 11 ein unmittelbares Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland vor. Der geschädigte Kapitalanleger ist durch den IFV nicht legitimiert, die Angelegenheit einem internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Wenn Griechenland nach Aufforderung durch die Bundesrepublik Deutschland keine Entschädigung für die enteignete Kapitalanlage leistet, ist die Meinungsverschiedenheit gem. Artikel 11 Abs. 2 auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Antragsteller kann hier nicht selbst aktiv werden, sondern er hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Unterbreitung der Angelegenheit gegenüber einem Schiedsgericht.

(ii) Der IFV zwischen Deutschland und Argentinien umfasst ein Protokoll, das unter Ziffer (1), Buchstabe d) "Kredite von dritter Seite, z.B. Bankkredite zu kommerziellen Bedingungen" vom Anwendungsbereich des IFV ausschließt. Daher bestehen zumindest Zweifel, ob Staatsanleihen unter den deutsch-argentinischen IFV fallen.[2] Der IFV zwischen Deutschland und Griechenland enthält jedoch keine solche Einschränkung, so dass griechische Staatsanleihen in den Anwendungsbereich des IFV fallen.

Entsprechend den Ausführungen in der Fachliteratur umfassen die Standardformulierungen in den deutschen IFV auch Anleihen, einschließlich Staatsanleihen. Beispielhaft sei hierzu auf folgende Literaturstellen verweisen:

· "Kapitalanlagen schließen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b) des deutschen Mustervertrags „Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften“ mit ein. Ausschlaggebend ist hier die Auslegung des Wortes „Beteiligung“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Beteiligung der Akt des Teilnehmens und Mitwirkens an einer Sache zu verstehen, aber auch der Anteil, den jemand zu einer Sache beisteuert und mit dem er einen Teil der Finanzierung übernimmt. ... Eine Interpretation von Beteiligung in diesem Sinne würde sämtliche gängigen Formen der Unternehmensfinanzierung einschließen. ... Dazu gehören neben Aktien und Gesellschaftsanteilen (auch als equity bezeichnet) insbesondere Schuldverschreibungen und Anleihen (Aufnahme eines Kredits gegen Schuldverschreibung auf den Inhaber, insbesondere Anleihen der öffentlichen Hand oder von Kapitalgesellschaften, je nach Ausgestaltung und Sprachgebrauch auch als debt security, bonds oder debentures bezeichnet)."[3]

Für eine Auslegung, dass deutsche BITs den Schutz von Portfolio-Investitionen umfassen, sprechen Schiedssprüche, die auf der Grundlage von Verträgen ergangen sind, die den deutschen BITs weitgehend vergleichbar sind. ... . Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob ein Schiedsgericht die Anwendung der deutschen BITs auf Portfolio-Investitionen ablehnen würde.[4]

· Das ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) hat mit Musterentscheidung vom 11.07.1997 auch staatliche Schuldverschreibungen unter dem Begriff der „Kapitalanlagen“ bzw. „Investitionen“ in den standardisierten Verträgen zum Investitionsschutz subsumiert. Die Entscheidung ist abgedruckt in den International Legal Materials (ILM) 37 (1998), S. 1378 (1382 ff). Folgerichtig wird in der deutschsprachigen Fachliteratur darauf hingewiesen, dass „in der schiedsgerichtlichen Praxis die Tendenz vorherrscht, den Begriff der Investitionen in Verträgen zum Investitionsschutz weit zu verstehen und darunter auch Zahlungsansprüche zu fassen, welche auf längerfristigen Kapitalflüssen beruhen. ... So zum Erwerb von staatlichen Schuldverschreibungen als Investition im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens, FEDAX N.V. versus Republic of Venezuela.[5] Das ICSID-Übereinkommen ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil II, 1969, S. 369 ff.

Das ICSID, welches als internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem IFV unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden kann, hat also auf der Grundlage eines IFV zwischen den Niederlanden und Venezuela festgestellt, dass staatliche Schuldverschreibungen unter den Anwendungsbereich derartiger Staatsverträge fallen. In der Europäischen Union sind die bilateralen IFV sehr ähnlich und standardisiert. Der maßgebliche Artikel 1 des niederländisch-venezolanischen IFV[6] ist mit Artikel 8 des deutsch-griechischen IFV inhaltlich identisch. Das ICSID hat unmissverständlich festgestellt, dass der Article 1 dieses Vertrages auch staatliche Schuldverschreibungen einschließt. Für den deutsch-griechischen IFV kann folglich nichts anderes gelten, da inhaltliche Identität besteht.

Prof. Herdegen (Universität Bonn) führt hierzu in der 5. Auflage seines Lehrbuchs zum „Internationalen Wirtschaftsrecht“ folgerichtig aus: „Der völkerrechtliche Investitionsschutz erfasst sowohl sog. Direktinvestitionen als auch Portfolio-Investitionen.[7]

· Prof. Tietje (Universität Halle-Wittenberg) führt in einer Veröffentlichung zum Transnationalen Wirtschaftsrecht aus: „Die internationale Schiedsgerichtspraxis zeigt aber, dass ein tendenziell weiter Investitionsbegriff anzuwenden ist. Als Investition im investitionsschutzrechtlichen Sinne sind daher nicht nur grenzüberschreitende Transaktionen anzusehen, die zu einer unmittelbaren Produktionstätigkeit im Gaststaat führen. Vielmehr ist über ausländische Direktinvestitionen hinausgehend jedenfalls dem Grunde nach heute anerkannt, dass auch Portfolioinvestitionen erfasst sind. Damit ist auch nicht mehr ausgeschlossen, zumindest langfristige Kapitalmarktkontrakte wie Staatsanleihen dem Investitionsbegriff zuzuordnen. In der internationalen Schiedsgerichtspraxis wurde dementsprechend auch bereits entschieden, dass ein von einem Staat abgegebenes Schuldanerkenntnis sowie ein substantielles Darlehen als Investitionen im investitionsschutzrechtlichen Sinne anzusehen sind.[8]

· "Es wird hier deutlich, dass die Kapitalaufnahme eines Staates bei ausländischen privaten Gläubigern unabhängig von sonstigen Parametern wie anwendbarem Recht, Ort des Erwerbs der Schuldverschreibungen oder Erfüllungsort von BITs erfasst sind."[9]

Nach Artikel 8 Abs. 1 des IFV zwischen Deutschland und Griechenland umfasst der Begriff „Kapitalanlagenalle Vermögenswerte. Es bestehen mithin keine Zweifel, dass Artikel 8 Abs. 1 des IFV auch Staatsanleihen umfasst, die hier unter Artikel 8 Abs. 1 Ziffer c) zu subsumieren sind. Die Heranziehung des Begriffs der sog. Portfolioinvestitionen als Ausschlusskriterium für den Anwendungsbereich des IFV ist nicht konsequent, da nach Artikel 8 Abs. 1 Ziffer b) auch Anteilsrechte – wie beispielsweise Aktien – zu den Portfolioinvestitionen gehören und gleichwohl dem IFV unterliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden Fall durch den gestellten Antrag zum Tätigwerden verpflichtet. Dem steht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.1989 – 7 B 102/88 – (NJW 1989, S. 2208 f) nicht entgegen. In diesem Fall unterlief ein deutscher Unternehmer, der über zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz Grundstücke in der Schweiz erwarb, schweizerische Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer. Dies führte zur entschädigungslosen Einziehung des Vermögens der Aktiengesellschaften. Die Bundesrepublik Deutschland bat auf Ersuchen des deutschen Unternehmers die zuständigen schweizerischen Stellen um die Aufhebung der ergriffenen Zwangsmaßnahmen oder die Gewährung einer angemessenen Entschädigung. Dies führte jedoch zu keinem Erfolg. Sodann versuchte der Unternehmer, die Bundesrepublik Deutschland auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gegen die Schweiz zu verklagen, womit er jedoch keinen Erfolg hatte, da die Bundesregierung bei der Gestaltung ihrer außenpolitischen Beziehungen zur Schweiz auf deren Interesse Rücksicht nehmen müsse, einen "Ausverkauf der Heimat" an Ausländer zu verhindern. Ferner war die sich aus dem deutsch-schweizerischen Vertrag vom 31.10.1910 ergebende Rechtslage nicht eindeutig.

Im hier vorliegenden Fall wurde der Antragsteller jedoch ohne eine Mitschuld entschädigungslos in Höhe von nominal 53,5% seiner Kapitalanlage enteignet, so dass aufgrund des geltenden IFV und insbesondere aufgrund der dort verankerten Umbrella-Klausel eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von effektivem Auslandsschutz besteht. Außerdem wird die Europäische Zentralbank von Griechenland rechts- und vertragswidrig vorrangig bedient, was aufgrund einer Meistbegünstigungsklausel im IFV unzulässig ist und ebenfalls einen Anspruch des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Tätigwerden begründet.

Es ist sowohl für Deutschland als auch für die Europäische Union insgesamt von grundlegender Bedeutung, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit allen staatlichen Handelns nicht in Frage gestellt wird. Der rechtswidrige Vollzugs der griechischen Umschuldung, die dabei erfolgte rechtswidrige Bevorzugung der Europäischen Zentralbank und die Tolerierung der begangenen Rechtsbrüche durch die deutsche Bundesregierung dürfen in einem rechtsstaatlichen System nicht hingenommen werden. Allein schon deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den gestellten Anträgen Folge zu leisten. Andernfalls macht sie sich gegenüber dem Antragsteller schadensersatzpflichtig.







Mit freundlichen Grüßen









[1] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 33. Abrufbar im Internet unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[2] Vgl. Alexander Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 142.
[3] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 69 f. Abrufbar im Internet unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[4] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 72, 73. Abrufbar im Internet unter: http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[5] Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, 2001, S. 237.
[6] Abrufbar im Internet unter: http://www.sice.oas.org/investment/BITSbycountry/BITs/VEN_Netherlands.pdf
[7] Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 5. Auflage, 2005, S. 218.
[8] Christian Tietje: Die Argentinien-Krise aus rechtlicher Sicht: Staatsanleihen und Staateninsolvenz, in: Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 37, 2005, S. 14. Abrufbar im Internet unter: http://www.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/Heft37.pdf
[9] Alexander Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 140.

4 Kommentare:

  1. Kleiner Überblick über Griechenlands gelistete Bonds:

    51,9 Mrd von der EZB gehalten (40,2%)
    62,2 Mrd PSI Bonds (48,2%)
    8,1 Mrd waren nicht Teil des PSI...warum auch immer (6,3%)(GR1150001666, GR0514017145, GR0514018150, GR0514019166, GR0326040236)
    4,3 Mrd Holdouts international Bonds (3,3%)
    2,4 Mrd adjourned Bondholder Meetings (1,9%)


    Die 4,3 Mrd Holdouts fallen jetzt nicht mehr ins Gewicht, schon gar nicht wenn man bedenkt, dass 8,1 Mrd einfach beim PSI außen vorgelassen wurden!!!!!

    von buddybroker 2

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  2. Wir sollten uns nun auf den Widerspruch unserer Anträge einschießen:

    Bewiesene Rechtsverletzungen von DE im Rahmen des Zwangscac:

    Anstiftung, Beihilfe und Nötigung zu rechtswidrigen Handlungen: an Griechenland und evtl. auch an der EZB.

    Davon Ausgehend ergeben sich folgende Grundrechtsverletzungen von DE:
    * den Schutz des Eigentums
    * den Gleichheitsgrundsatz
    * dem Recht auf rechtliches Gehör (zuständiges ICSID Gericht)

    euch fällt sicher auch noch was ein...

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  3. Bezüglich der Anträge:

    Jeder Antragsteller kann gegen Behörden, ohne Anwalt, in Deutschland eine Klage wegen Untätigkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, wenn ein Widerspruch oder ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 3 Monate) von der Behörde nicht beantwortet wird!

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  4. Diese Anleihe könnt Ihr zu den Anträgen, in Bezug auf unrechtmäßige Gläubigerbegünstigung, hinzufügen:

    ISIN: XS0147393861
    NSIN: AT: 857153
    CH: 1417125
    Häufig: 014739386
    DE: 857153
    Industry (Telekurs): Länder / Zentralregierungen
    Vertrieb: Regelmäßig wiederkehrende Zahlung
    CFI-Code: DBVXFB
    Nominal: EUR
    Ausstehende Aktien: 300'000'000 Euro (15.05.02)
    Min. Konfession: EUR 1'000 (Increment: 1'000)
    Fälligkeit: 2012.05.15
    Kupon: 1,137%
    Coupon-Typ: Variabler Zins
    Kupon-Frequenz: 4-Pa-
    Nächsten Kupontermin: 2012.05.15

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