BIT Deutschland - Portugal
nennenswerte Unterschiede zum GRI-BIT:
Art.4(3) Staatsnotstand als Legitimation für Enteignung
Im Gegensatz zum GRI-BIT ist im P-BIT der Staatsnotstand als Legitimationsgrundlage für Enteignungen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes definiert.
Im Umkehrschluß wäre somit eine Berufung auf Staatsnotstand (wg. drohender Staatsinsolvenz) seitens der griechischen Regierung nicht zulässig, da im BIT nicht expressis verbis als Legitimationsgrund definiert.
Art.10(6) Zuständigkeit ICSID, Washingtoner Abkommen von 1965
In diesem Artikel des P-BIT ist festgeschrieben, daß im Falle von Streitigkeiten das ICSID anzurufen ist, wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens von 1965 sind. State-to-State-Schiedsverfahren kommt nur dann in Frage, wenn das ICSID den Fall nicht annimmt.
Das läßt aus meiner Sicht den Umkehrschluß zu, daß bzgl. GRI-BIT das Washingtoner Abkommen von 1965 eben nicht gilt, da dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Somit käme nur ein State-to-State Schiedsverfahren in Betracht, die Zuständigkeit des ICSID wäre hier nicht gegeben.
Damit ist möglicherweise im Falle Griechenland der Schiedsweg über das ICSID für den privaten Investor gar nicht möglich, da das ICSID sich möglicherweise für nicht zuständig erklärt.
In diesem Falle kann sich der betroffene Investor nur an seinen Heimatstaat als Vertragsstaat zwecks Unterstützung wenden, sprich: die Bundesregierung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens auffordern.
Fazit: es läuft wohl alles auf die Frage hinaus, ob die Bundesregierung unter Berufung auf "Stabilitätsnotstand in der Eurozone" die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder einen anderweitigen Interessenausgleich für die geschädigten Investoren verweigern kann.
Aldy
nennenswerte Unterschiede zum GRI-BIT:
Art.4(3) Staatsnotstand als Legitimation für Enteignung
Im Gegensatz zum GRI-BIT ist im P-BIT der Staatsnotstand als Legitimationsgrundlage für Enteignungen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes definiert.
Im Umkehrschluß wäre somit eine Berufung auf Staatsnotstand (wg. drohender Staatsinsolvenz) seitens der griechischen Regierung nicht zulässig, da im BIT nicht expressis verbis als Legitimationsgrund definiert.
Art.10(6) Zuständigkeit ICSID, Washingtoner Abkommen von 1965
In diesem Artikel des P-BIT ist festgeschrieben, daß im Falle von Streitigkeiten das ICSID anzurufen ist, wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens von 1965 sind. State-to-State-Schiedsverfahren kommt nur dann in Frage, wenn das ICSID den Fall nicht annimmt.
Das läßt aus meiner Sicht den Umkehrschluß zu, daß bzgl. GRI-BIT das Washingtoner Abkommen von 1965 eben nicht gilt, da dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Somit käme nur ein State-to-State Schiedsverfahren in Betracht, die Zuständigkeit des ICSID wäre hier nicht gegeben.
Damit ist möglicherweise im Falle Griechenland der Schiedsweg über das ICSID für den privaten Investor gar nicht möglich, da das ICSID sich möglicherweise für nicht zuständig erklärt.
In diesem Falle kann sich der betroffene Investor nur an seinen Heimatstaat als Vertragsstaat zwecks Unterstützung wenden, sprich: die Bundesregierung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens auffordern.
Fazit: es läuft wohl alles auf die Frage hinaus, ob die Bundesregierung unter Berufung auf "Stabilitätsnotstand in der Eurozone" die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder einen anderweitigen Interessenausgleich für die geschädigten Investoren verweigern kann.
Aldy
Wenn der Bund kein Schiedsverfahren eröffnen will, aus politischen Interessen, dann muss dieser zwingend den Betroffenen Schadensersatz anbieten! Sonst werden die Betroffenen ja vom Bund enteignet. Dieses ist nur zulässig mit Entschädigung!!! Entschädigungslose Enteignungen gibt es definitiv nicht!
AntwortenLöschenGriechenland und DE sind beim ICSID Gericht (Weltbank) als Gerichtsstandort für BITs angemeldet, daher die Zuständigkeit des ICSID. Alles andere ergibt keinen Sinn. Was soll man mit Verträge ohne Gerichtsbarkeit?