Der Schutz privatrechtlicher Vereinbarungen
In den vorangehenden
Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen
Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen
Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.
Klausel. Hat etwa ein
Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte
eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann
sich auch ein österreichischer Investor dank einer
Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.
Damit
soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne
Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer
Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren
oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden,
sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.
Um
den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden
manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden
nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT
unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein
Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor
mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die
daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des
völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt,
lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab.
Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die
Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen
Geldtransfer aus und in den Gaststaat.
Dafür sorgen die
Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene
Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne
Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa
das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen,
Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen
von Beschäftigten aus dem Ausland.
Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien
Von Hallo am 10. Mai 2012 09:19 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.
Hier wird das BIT Shopping nochmals beschrieben!!!
AntwortenLöschenAuch Völkerrechtlich sind unsere Anleihen geschützt.
AntwortenLöschenDieser Fall kommt unserem wohl recht nahe:
"264 EGMR, Smokovitis gg Griechenland, Nr. 46356/99, Urteil vom 11. April 2002, § 32. Gegenstand des Verfahrens war eine Forschungszulage, die den Beschwerdeführern
gemäß einem Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts zustand. Noch während des Berufungsverfahrens durch die Schule wurde ein rückwirkendes Gesetz erlassen, wonach die Zulage nicht ständig beschäftigten Lehrern nicht zustand. Der Gerichtshof
überprüfte innerstaatliche Urteile in ähnlich gelagerten Fällen, die noch vor Inkrafttreten
des Gesetzes ergangen waren, die vielfach feststellten, dass die Zulage sowohl ständig als auch nicht ständig beschäftigten Lehrern zustehe. Daher bestand eine „berechtigte
Erwartung”, dass die Gerichte zugunsten der Beschwerdeführer entschieden hätten, wäre nicht inzwischen das rückwirkend geltende Gesetz erlassen worden. Es lag daher ein geschützter
Anspruch i.S. des Art 1 des 1. ZP vor."
Eigentumsschutz im Völkerrecht
Eine vergleichende Untersuchung zum internationalen Investitionsrecht sowie zum Menschenrechtsschutz
Kriebaum, Ursula
Griechenland hat in einem Verfahren gegen bulgarien auch 1933? Staatsschulden eingetrieben und anerkannt, dass im Falle eines force majeur maximal eine Stundung der Verpflichtung möglich ist, in keinem Fall eine Reduzierung auf Null udn schon gar nicht vom Schuldnerstaat.
Könnte hieraus ein Anspruch nach ILC, "internationally wrongful act" -dem alten Treu und Glaubensgrundsatz- abgeleitet werden, da der EU-Kommission die Unrechtmäßigkeit ja auch nach ZP1 EMRK bekannt war?
http://www.biicl.org/files/3107_impactofthearticlesonstate_responsibilitypreliminarydraftfinal.pdf