Donnerstag, 10. Mai 2012

Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien

Der Schutz privatrechtlicher Vereinbarungen

In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.

Klausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.

Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.

Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.

Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.

Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien



Von Hallo am 10. Mai 2012 09:19 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

2 Kommentare:

  1. Hier wird das BIT Shopping nochmals beschrieben!!!

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  2. Auch Völkerrechtlich sind unsere Anleihen geschützt.
    Dieser Fall kommt unserem wohl recht nahe:
    "264 EGMR, Smokovitis gg Griechenland, Nr. 46356/99, Urteil vom 11. April 2002, § 32. Gegenstand des Verfahrens war eine Forschungszulage, die den Beschwerdeführern
    gemäß einem Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts zustand. Noch während des Berufungsverfahrens durch die Schule wurde ein rückwirkendes Gesetz erlassen, wonach die Zulage nicht ständig beschäftigten Lehrern nicht zustand. Der Gerichtshof
    überprüfte innerstaatliche Urteile in ähnlich gelagerten Fällen, die noch vor Inkrafttreten
    des Gesetzes ergangen waren, die vielfach feststellten, dass die Zulage sowohl ständig als auch nicht ständig beschäftigten Lehrern zustehe. Daher bestand eine „berechtigte
    Erwartung”, dass die Gerichte zugunsten der Beschwerdeführer entschieden hätten, wäre nicht inzwischen das rückwirkend geltende Gesetz erlassen worden. Es lag daher ein geschützter
    Anspruch i.S. des Art 1 des 1. ZP vor."

    Eigentumsschutz im Völkerrecht
    Eine vergleichende Untersuchung zum internationalen Investitionsrecht sowie zum Menschenrechtsschutz
    Kriebaum, Ursula

    Griechenland hat in einem Verfahren gegen bulgarien auch 1933? Staatsschulden eingetrieben und anerkannt, dass im Falle eines force majeur maximal eine Stundung der Verpflichtung möglich ist, in keinem Fall eine Reduzierung auf Null udn schon gar nicht vom Schuldnerstaat.
    Könnte hieraus ein Anspruch nach ILC, "internationally wrongful act" -dem alten Treu und Glaubensgrundsatz- abgeleitet werden, da der EU-Kommission die Unrechtmäßigkeit ja auch nach ZP1 EMRK bekannt war?
    http://www.biicl.org/files/3107_impactofthearticlesonstate_responsibilitypreliminarydraftfinal.pdf

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