Freitag, 6. Juli 2012

Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar.

in 20 Punkten fasst Prof Sandrock in RiW 7/2011 sein Ergebnis zusammen:

14. Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar. Dessen Art. 3 Abs. 1 sichert den Kapitalanlagen der Angehörigen der Vertragsstaaten "vollen Schutz und Sicherheit" zu. Die Normen des deutschgriechischen BIT müssen im Lichte der neuesten Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte ausgelegt werden. Auf ihrer Grundlage sind die deutschen Gläubiger von griechischen Staatsanleihen einerseits zu 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen enteignet worden (weil Griechenland nicht bereit ist, auf diesen Prozentsatz ihrer Forderungen überhaupt irgendwelche Zahlungen zu leisten). Andererseits sind ihnen in Ansehung derjenigen 46,5 % des Nennwerts ihrer Forderungen andere - aber finanzwirtschaftlich minderwertigere - Leistungen (u. a. durch die Ausgabe von new bonds) angeboten worden. In beiden takeitorleaveit-Angeboten liegt eine Enteignung im Sinne des deutschgriechischen BIT.

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Sandrock, Otto
Professor Dr. Otto Sandrock, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt, Münster/Düsseldorf

Ersatzansprüche geschädigter deutscher Inhaber von griechischen Staatsanleihen

Die griechische Finanzkrise 2010-2012 mündete in zwei "Rettungspakete" für Griechenland (im Sommer 2010 und im Februar 2012), an denen sich die Staaten der EURO-Zone und der IWF gemeinsam mit der EZB beteiligten. Die beiden Rettungspakete veranlassten Griechenland im März 2012, seinen privaten Gläubigern ein Umtauschangebot (Invitation Memorandum) zu unterbreiten, kraft dessen diese auf 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen verzichten sollten. Für die restlichen 46,5 % des Nennwerts sollten die Gläubiger neue Staatsanleihen, Schuldscheine sowie Besserungsscheine erhalten. Man schätzt, das Umtauschangebot habe zu einem finanziellen Verlust von etwa 75 %-80 % des Nennwerts dieser Anleihen geführt. Etwa 96,9 % aller privaten Gläubiger, einschließlich der deutschen, nahmen dieses Angebot dennoch an. Umgekehrt gingen etwa 3,1 % der Gläubiger, darunter wiederum deutsche, auf dieses Angebot nicht ein (sog. hold out creditors). Die Staatsanleihen dieser hold out-Gläubiger repräsentieren ca. 5,5 Mrd. €. Die hold out-Gläubiger fühlen sich durch das griechische Angebot geschädigt. Daher stellt sich für sie die Frage, ob sie mit Erfolg Ersatzansprüche gegen Griechenland geltend machen können. Der folgende Beitrag geht auf die vielfältigen, komplizierten Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ein.

10 Kommentare:

  1. Klage auf Grundlage des BIT

    Mittlerweile liegt uns ein Gutachten der von uns beauftragter Anwälte, bezüglich einer Klagemöglichkeit für betroffene deutsche Anleiheinhaber, in Bezug auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen Deutschland und Griechenland vor.
    Gemäß dem Gutachten bestehen sehr gute Chancen, dass Griechenland im Rahmen eines Schiedsverfahrens, auf Grundlage des BIT, dazu verurteilt werden würde, an die betroffenen Anleiheinhaber, welche dem Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, Schadensersatz zu leisten. Jedoch ist nicht absehbar, ob aufgrund des Investitionsschutzvertrags auch einzelne Investoren Ihre Ansprüche geltend machen können, da das BIT zwischen Deutschland und Griechenland ein so genanntes „State-to-State“ Verfahren vorsieht. Dies bedeutete, dass gemäß dem Wortlaut des Investitionsschutzvertrages zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland Griechenland auffordern müsste, an die deutsche Staatsbürger, welche vom Schuldenschnitt betroffen sind, zu entschädigen. Passiert dies nicht, so könnte die Bundesrepublik Deutschland Griechenland vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von Entschädigungszahlungen verklagen. Die Bundesrepublik lehnt dies aktuell jedoch mit dem Hinweis auf die Gefährdung der Währungsstabilität ab.
    Nun muss der Wortlaut des BIT nicht zwingend bedeuten, dass hier nur ein „State-to-State“ Verfahren möglich ist. Aufgrund zahlreicher neuer Verträge, welche Griechenland seit Abschluss des BIT vor 50 Jahren geschlossen hat, gibt es gute Gründe, das BIT so auszulegen, dass auch der einzelne Investor klageberechtigt ist. Unsere Anwälte gehen jedoch aktuell davon aus, dass es eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine für uns positive Auslegung durch das Schiedsgericht besteht. Jedoch gibt es in diesem Zusammenhang noch keine vergleichbaren Urteile durch das Schiedsgericht.
    Ferner wurde von unseren Anwälten noch geprüft, ob eventuell ein Anspruch deutscher Gläubiger besteht, auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des BIT. Diesen Anspruch könnte man generell vor einem deutschen Gericht geltend machen. Da das BIT grundsätzlich ein „State-to-State“ Verfahren vorsieht, wäre die Bundesrepublik ohne Zweifel der geeignetste Kläger. Da sich Bundesrepublik jedoch weigert, ein Verfahren einzuleiten, stellt sich die Frage, ob die Geschädigten Anleiheinhaber die Bundesrepublik dazu „zwingen“ können.

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    1. Da das BIT keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Bundesrepublik für so einen Fall vorsieht, müsste eine solche Tätigkeitsklage über das Grundgesetz in Verbindung mit sogenannten Schutzpflichten des Staates abgeleitet werden. Dies scheint aus Sicht der Anwälte jedoch hier kaum möglich zu sein. Da die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des
      Bundesverwaltungsgerichtes festlegt, dass die Bundesrepublik in Bezug auf die Frage, wie Sie Ihren Bürgern im Ausland Rechtsschutz verschafft, ein weites politisches Ermessen zusteht, ist davon auszugehen, dass die aus unserer Sicht etwas „substanzlose“ Begründung der Währungsstabilität für ein Ausbleiben von gerichtlichen Anstrengungen ausreicht.
      Es ist aus Sicht der SdK daher ratsam, den direkten Weg zu verfolgen, und direkt im Wege einer Klage vor dem Schiedsgericht die Ansprüche geltend zu machen. Hierzu werden wir nun zunächst noch kleinere juristische Details mit unseren Anwälten abklären, und innerhalb der kommenden sechs bis acht Wochen eine Klage vorbereiten.
      Die Klage wird jedoch nur finanzierbar sein, wenn möglichst viele Klagewillige sich an dieser Klage beteiligen. Wir werden daher in der kommenden Woche eine Umfrage unter den Betroffenen starten, wie hoch die Zahlungsbereitschaft prinzipiell jedes einzelnen ist. Damit gehen Sie noch keine Verpflichtung ein, auch an der Klage teilzunehmen. Vom Ergebnis dieser Umfrage hängt dann ab, wie viel jeder einzelne zu der Klage beisteuern muss. Aktuell rechnen wir nur für gerichtliche Prüfung durch das Schiedsgericht, ob die Klage durch die einzelnen Investoren zulässig ist, mit Kosten von insgesamt ca. 280.000 – 350.000 Euro. Weiter Kosten würden im Laufe des Verfahrens hinzukommen. Ein Verhandlungstag würde dann ca. 12.000 – 18.000 Euro kosten. Da das Schiedsgericht in der Kostenfrage völlig frei ist zu entscheiden, wer welche Kosten zu tragen hat, können wir Ihnen leider keine genaueren Zahlen liefern. Da die Anzahl der SdK Mitglieder, welche durch die Griechenlandumschuldung betroffen ist, bei mittlerweile weit über 1000 liegt, welche ein Nominalvolumen von über 100 Mio. Euro an Altanleihen halten, wäre die Kostenbelastung für den einzelnen jedoch verkraftbar, sofern möglichst viele Betroffenen sich an der Klage beteiligen.

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    2. Von der Sdk wurden hier die gesamten Gerichtskosten aufgestellt!

      Wie das Gericht die Kosten verteilt, lässt sich nicht genau vorhersagen...

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    3. Kleine Mathe-aufgebe: 500.000 € bei 100 Mio. sind ? %

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  2. Wer bei dieser unabhängigen Klage nicht dabei ist, bekommt keine neue Chance auf eine kostengünstige Rechtsprechung. Ein ICSID Urteil gilt quasi weltweit, auch in Griechenland selbst.

    Derjenige kann denn ja die nächsten 10 Jahre in Griechenland klagen...

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  3. Wir werden künftig regelmäßig auf praxisrelevante Schiedssprüche,neue Verfahren, Veranstaltungen sowie sonstige interessante Entwicklungen im Bereich „Investitionsschutzrecht“
    hinweisen. Deutschland hat bilaterale Investitionsschutzabkommen
    mit über 50 Staaten geschlossen. Diese zwischenstaatlichen
    Verträge bieten deutschen Investoren Schutz im Ausland vor diskriminierenden Gesetzen oder anderen Maßnahmen von Seiten staatlicher Behörden. Im Regelfall
    kann Schadensersatz direkt vor dem International Centre for
    the Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington
    eingefordert werden. Die in dieser Ausgabe beschriebenen
    geplanten Neuregelungen für Ausländer in Thailand könnten
    möglicherweise ICSID-Verfahren auslösen. Diese Ausgabe
    behandelt die folgenden Themen:
    1. Siemens gewinnt ICSID-Verfahren gegen Argentinien
    Am 6. Februar 2007 hat das ICSID-Schiedsgericht im Verfahren
    Siemens AG/Argentinien (Case ARB/02/08) seinen
    Schiedsspruch erlassen. Das Verfahren fand auf der Grundlage
    des deutsch-argentinischen Investitionsschutzvertrages
    statt. Das Schiedsgericht bestand aus Dr. Andrés Rigo Sureda
    (Spanien) als Vorsitzenden sowie Judge Charles Brower (US)
    und Herrn Professor Domingo Bello Janeiro (Spanien) als
    parteiernannte Schiedsrichter. Den Schiedsspruch können Sie
    unter www.investmentclaims.com herunterladen.
    Das Verfahren resultiert aus einem Streit, nachdem Argentinien
    durch Dekret einen Vertrag mit einer Siemens-Tochter
    über die Errichtung eines Grenzkontrollsystems und die Ausgabe
    von Personalausweisen gekündigt hatte. 2002 erhob
    Siemens Klage vor dem ICSID. Das Verfahren ruhte zwischen
    2004 und 2005 einige Zeit, weil Argentinien (letztlich
    erfolglos) einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden
    gestellt hatte.
    Das Schiedsgericht befand, dass die Kündigung des Vertrages
    einer Enteignung gleichkomme. Ferner entschied es (u. a.),
    dass die von Argentinien vor der Kündigung mit erheblichem
    Druck versuchte Neuverhandlung des Vertrages gegen die
    Verpflichtung zur Gewährung von „ständigem Schutz und
    Sicherheit“ (most constant protection und security) verstoße.
    Das Schiedsgericht wies die Behauptung, Argentinien habe die
    sog. „umbrella clause“ (Schirmklausel) des Vertrages verletzt,
    zurück. Die Schirmklausel erfasse nur Verträge, die zwischen
    Staat und Investor abgeschlossen wurden. Vorliegend hatte
    aber nicht Siemens, sondern eine Tochtergesellschaft den Vertrag
    abgeschlossen. Damit weicht das Schiedsgericht von
    der Rechtsauffassung anderer Schiedsgerichte (z.B. CMS v.
    Argentinien) ab, derzufolge ein Gesellschafter auch die Verletzung
    eines zwischen Staat und Gesellschaft geschlossenen
    Vertrages rügen kann.
    Das Schiedsgericht sprach Siemens eine Entschädigung
    in Höhe von ca. 217 Mio. US-$ zu. Einen Anspruch auf
    Ersatz entgangener zukünftiger Gewinne verneinte es
    hingegen.
    2. Europäische Minenbesitzer verklagen Südafrika
    Presseberichten (die US-amerikanische Investment Treaty
    News) zufolge haben europäische Minenbesitzer Südafrika
    wegen der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Förderung
    der farbigen Bevölkerung verklagt. Unter dem Mineral and
    Petroleum Resources Development Act müssen Minenbesitzer
    ihre Rechte umstellen und angeblich weitgreifende
    Maßnahmen zur Förderung der farbigen Minderheit durchführen,
    z.B. einen Teil ihrer Anteile verkaufen. Das Verfahren
    wurde vom ICSID am 8. Januar 2007 als 103. Verfahren
    registriert.
    n.

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    1. Die Klage wurde sowohl von italienischen Staatsangehörigen
      als auch ihrer in Luxemburg ansässigen Holding eingereicht
      und ist ein Beispiel dafür, dass richtige Strukturierung einer
      Investition den Schutz im Streitfall verdoppeln kann.
      3. Neues Investitionsschutzabkommen mit Angola
      Am 1. März 2007 ist das Investitionsschutzabkommen
      zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Angola
      vom 30. Oktober 2003 in Kraft getreten. Es bestehen jetzt
      Investitionsschutzabkommen mit 121 Staaten.
      Das Abkommen weicht in einigen wichtigen Punkten
      vom deutschen Muster-Investitionsschutzabkommen ab.
      Erstens schützt das Abkommen als „Investitionen“ nur
      Vermögenswerte, die in Übereinstimmung mit nationalem
      Recht angelegt werden. Diese eigentlich verständliche
      Bestimmung ist inbesondere dann problematisch, wenn
      nationale Gerichte unter staatlichem Einfluß stehen und
      dann z.B. einen Vertrag zwischen Staat und Investor als
      rechtswidrig beurteilen. Zweitens ist das Abkommen nicht
      auf Streitigkeiten anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten
      entstanden sind. Drittens, und das ist am wichtigsten, legt
      Artikel 9 Abs. 3 fest, dass der Investor im Streitfall nicht
      mehr ein internationales Schiedsgericht anrufen kann, wenn
      ein nationales Gericht in der Angelegenheit bereits eine
      Sachentscheidung gefällt hat. Ohne die Möglichkeit eines
      internationalen Schiedsverfahrens an einem neutralen Ort
      Außenwirtschafts- und Investitionsschutzrecht
      ist der Rechtsschutz aber faktisch wertlos. Daher sollte man
      im Streitfall seine Optionen sorgfältig abwäge

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  4. Newsletter 6 / Griechenland Anleihen
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    during sterben Diskussion um Die Zukunft Griechenlands Immer unsachlicher zu Werdener scheint, und Europaweit politiker Den Fall Griechenland Nützen, ähm Auf mehr Oder Weniger populistische Weise Ihr Eigenes Profil zu Schärfen, Arbeiten Wir Weiter mit Hochdruck ein weiteren Klagemöglichkeiten in BEZUG Auf Den zwangsweisen Schuldenschnitts Griechenlands.

    Umfrage bezüglich der Zahlungsbereitschaft startet heute

    Auf Unserer Homepage Finden she seit heute Eine Umfrage bezüglich der Zahlungsbereitschaft jedes Einzelnen bezüglich Einer Klage Vor dem Internationalen Schiedsgericht Auf grundlage des bilateralen Investitionsschutzabkommens Zwischen Deutschland und Griechenland. Wir gebissen Alle Interessierten hieran teilzunehmen und individuelle Zahlungsbereitschaft your Maximale anzugeben. Nur WENN Wir Wissen, Wie Viel JEDER von IHNEN maximal zu zahlen Bereit IST, Konnen Wir abschätzen, ob Wir Genügend Geld zusammenbekommen, um KONNEN Ein Schiedsverfahren einleiten zu. Nach Einer Frist von Zwei Wochen Werdener Wir Ein erstes Zwischenergebnis renowned geben KONNEN und Allen Éinen Konkreten Finanzierungsvorschlag unterbreiten. Wir streben ein, sterben individuell zu leistenden Beiträge An den Nennwert der umgetauschten Anleihen zu koppeln.
    Mit der Teilnahme an der Umfrage IST Noch keine Zusage Ihrerseits Konkrete An der Klage Verbunden. Wir Werdener sterben daten Vertraulich behandeln, Nicht ein Dritte weitergeben und nach Beendigung der Umfrage This unwiderruflich löschen.
    Die Umfrage Finden she Unter folgendem Link: http://sdk.org/bit.php. Müssen she Sich zuvor jedoch im Mitgliederbereich einloggen. Nach Absenden der DEM-daten erhalten she Ein E-Mail von UNS. Wir gebissen SIE, Höhle Darin enthaltenen Bestätigungslink anzuklicken, um UNS zu Confirm your daten. Of this Verfahren IST nötig, um missbrauch ausschließen zu konnen. SdK- Geschäftsführung Hackenstr. 7b 80331 München Tel:. (089) 20 20 846 0 Fax: (089) 20 20 846 10 E- Mail: info@sdk.org

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    1. Die gesamten Klagekosten belaufen sich auf ca. gut 500.000 €
      Über die Aufteilung selbiger entscheidet das Gericht in seiner Verhandlung.

      Wenn alle mitmachen werden das nur 0,5 % vom Nominalwert der geCATen Anleihen!!!

      Die Vorzüglichkeit einer ICSID Klage wurde hier ja nun schon ausgiebig erörtert...

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  5. DJ ANLEIHE-AUKTION/Griechenland mit Rekordvolumen bei Kurzläufern


    Griechenland hat am Dienstag bei der Auktion 13-wöchiger Schuldtitel 4,063 Milliarden Euro eingenommen und damit so viel wie seit 2010 nicht mehr mit kurz laufenden Papieren. Wegen am 20. August fällig werdender Anleihen über 3,1 Milliarden Euro stand das Land unter Zugzwang, sich angesichts leerer Kassen, die für die Rückzahlung benötigten Mittel zu besorgen. Im Vorfeld war ein Platzierungsvolumen von 3,125 Milliarden Euro genannt worden, wobei Marktteilnehmer im Maximum einen tatsächlichen Platzierungserlös von 5 Milliarden Euro für möglich gehalten hatten.......

    Kontakt zum Autor: maerkte.de@dowjones.com

    DJG/DJN/gos

    (END) Dow Jones Newswires

    August 14, 2012 05:34 ET (09:34 GMT)


    ....also Griechenland kann kurzfristig Geld aufnehmen, um die am 20. August endfällige Anleihe zurückzuzahlen. Es bestand also auch keine Notwendigkeit zur Zwangsenteignung der Kleinanleger zum früheren Zeitpunkt.

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