Samstag, 1. Dezember 2012

How law firms, arbitrators and financiers are fuelling an investment arbitration boom


How law firms, arbitrators and financiers are fuelling an investment arbitration boom


Profiting from injustice

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HOW LAW FIRMS, ARBITRATORS AND FINANCIERS ARE FUELLING AN INVESTMENT ARBITRATION BOOM

A small club of international law firms, arbitrators and financial speculators are fuelling an investment arbitration boom that is costing taxpayers billions of dollars and preventing legislation in the public interest, according to a new report from the Transnational Institute and Corporate Europe Observatory.
Investment arbitration cases are brought by foreign investors against governments following alleged breaches of international investment agreements. Emblematic cases include tobacco giant Philip Morris suing Uruguay and Australia over health warnings on cigarette packets; and Swedish energy multinational Vattenfall seeking $3.7bn from Germany following that country’s decision to phase-out nuclear energy.
Profiting from Injustice uncovers a secretive but burgeoning legal industry which benefits from these disputes – at the expense of taxpayers, the environment and human rights. Law firms and arbitrators, who are making millions from investment disputes against governments, are actively promoting new cases and lobbying against reform in the public interest.

Download a PDF of the full report:

Freitag, 6. Juli 2012

Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar.

in 20 Punkten fasst Prof Sandrock in RiW 7/2011 sein Ergebnis zusammen:

14. Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar. Dessen Art. 3 Abs. 1 sichert den Kapitalanlagen der Angehörigen der Vertragsstaaten "vollen Schutz und Sicherheit" zu. Die Normen des deutschgriechischen BIT müssen im Lichte der neuesten Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte ausgelegt werden. Auf ihrer Grundlage sind die deutschen Gläubiger von griechischen Staatsanleihen einerseits zu 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen enteignet worden (weil Griechenland nicht bereit ist, auf diesen Prozentsatz ihrer Forderungen überhaupt irgendwelche Zahlungen zu leisten). Andererseits sind ihnen in Ansehung derjenigen 46,5 % des Nennwerts ihrer Forderungen andere - aber finanzwirtschaftlich minderwertigere - Leistungen (u. a. durch die Ausgabe von new bonds) angeboten worden. In beiden takeitorleaveit-Angeboten liegt eine Enteignung im Sinne des deutschgriechischen BIT.

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Sandrock, Otto
Professor Dr. Otto Sandrock, LL.M. (Yale), Rechtsanwalt, Münster/Düsseldorf

Ersatzansprüche geschädigter deutscher Inhaber von griechischen Staatsanleihen

Die griechische Finanzkrise 2010-2012 mündete in zwei "Rettungspakete" für Griechenland (im Sommer 2010 und im Februar 2012), an denen sich die Staaten der EURO-Zone und der IWF gemeinsam mit der EZB beteiligten. Die beiden Rettungspakete veranlassten Griechenland im März 2012, seinen privaten Gläubigern ein Umtauschangebot (Invitation Memorandum) zu unterbreiten, kraft dessen diese auf 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen verzichten sollten. Für die restlichen 46,5 % des Nennwerts sollten die Gläubiger neue Staatsanleihen, Schuldscheine sowie Besserungsscheine erhalten. Man schätzt, das Umtauschangebot habe zu einem finanziellen Verlust von etwa 75 %-80 % des Nennwerts dieser Anleihen geführt. Etwa 96,9 % aller privaten Gläubiger, einschließlich der deutschen, nahmen dieses Angebot dennoch an. Umgekehrt gingen etwa 3,1 % der Gläubiger, darunter wiederum deutsche, auf dieses Angebot nicht ein (sog. hold out creditors). Die Staatsanleihen dieser hold out-Gläubiger repräsentieren ca. 5,5 Mrd. €. Die hold out-Gläubiger fühlen sich durch das griechische Angebot geschädigt. Daher stellt sich für sie die Frage, ob sie mit Erfolg Ersatzansprüche gegen Griechenland geltend machen können. Der folgende Beitrag geht auf die vielfältigen, komplizierten Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ein.

Freitag, 8. Juni 2012

investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ..." hinterlassen: Das zugrundeliegende BIT BRD-ARG hat beide Klauseln (http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/germany_argentina_sp.pdf), Artikel 10 erlaubt auch ein investor-state-Verfahren. Der Siemens-Sachverhalt war ein klarer ICSID-Fall. Strittig war nur, ob Siemens die 6 Monate Wartezeit verkürzen konnte, die im BIT vorgesehen ist. Dies wurde in diesem Fall bejaht, bei Wintershall vs Arg nicht (http://www.iisd.org/itn/2009/01/05/german-firm-fails-to-pass-jurisdictional-hurdle-in-claim-against-argentina-decision-provokes-questions-about-the-scope-and-applicability-of-mfn-protection). Ich könnte mir vorstellen, dass die Frage der grundsätzlichen Zulassung, wenn der Heimatstaat nicht will, noch enger gesehen wird. Beim BIT Italien-Argentinien liegt wohl ein investor-state-bit vor mit der Vorgabe, erst nach 18 Monten klagen zu können, wenn es auf dem gerichtlichen Wege nichts bringt.(http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/italy_argentina_it.pdf). Dieses dürfte uns nur in dem Punkt "Portfolioinvestition bei Staatsanleihen geschützt" helfen. Anderererseits sind bei einem Schiedsverfahren vorhergehende Entscheidungen nicht bindend. Gibt es denn Schiedsgerichtsverfahren, das jemals von der BRD eingeleitet oder befürwortet wurde? Von investorgo am 8. Juni

investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ..." hinterlassen:

Das zugrundeliegende BIT BRD-ARG hat beide Klauseln (http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/germany_argentina_sp.pdf), Artikel 10 erlaubt auch ein investor-state-Verfahren. Der Siemens-Sachverhalt war ein klarer ICSID-Fall. Strittig war nur, ob Siemens die 6 Monate Wartezeit verkürzen konnte, die im BIT vorgesehen ist. Dies wurde in diesem Fall bejaht, bei Wintershall vs Arg nicht (http://www.iisd.org/itn/2009/01/05/german-firm-fails-to-pass-jurisdictional-hurdle-in-claim-against-argentina-decision-provokes-questions-about-the-scope-and-applicability-of-mfn-protection).
Ich könnte mir vorstellen, dass die Frage der grundsätzlichen Zulassung, wenn der Heimatstaat nicht will, noch enger gesehen wird.
Beim BIT Italien-Argentinien liegt wohl ein investor-state-bit vor mit der Vorgabe, erst nach 18 Monten klagen zu können, wenn es auf dem gerichtlichen Wege nichts bringt.(http://unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/italy_argentina_it.pdf).
Dieses dürfte uns nur in dem Punkt "Portfolioinvestition bei Staatsanleihen geschützt" helfen. Anderererseits sind bei einem Schiedsverfahren vorhergehende Entscheidungen nicht bindend.

Gibt es denn Schiedsgerichtsverfahren, das jemals von der BRD eingeleitet oder befürwortet wurde?



Von investorgo am 8. Juni 2012 09:10 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

Donnerstag, 7. Juni 2012

Deutschland muss sich zum ersten Mal als Beklagte vor dem Weltbank-Schiedsgericht (ICSID) verantworten. Der schwedische Energiekonzern Vattenfall empfindet die wasserrechtlichen Auflagen beim Bau seines Steinkohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg als zu hart.

ICSID-Verfahren: Vattenfall setzt bei Moorburg-Klage auf Mannheimer Swartling und Luther

Deutschland muss sich zum ersten Mal als Beklagte vor dem Weltbank-Schiedsgericht (ICSID) verantworten. Der schwedische Energiekonzern Vattenfall empfindet die wasserrechtlichen Auflagen beim Bau seines Steinkohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg als zu hart. Die geschätzten Mehrkosten in Höhe von 600 Millionen Euro will das Unternehmen nun vom Staat ersetzt haben und beruft sich dabei auf die internationale Energiecharta.Der eigentliche Streit spielt sich jedoch im Stadtstaat Hamburg ab. Im Sommer 2004 hatte Vattenfall angekündigt, dort ein Kohlekraftwerk errichten zu wollen. Die damals allein regierende CDU machte im Hamburger Senat den Weg für den Energiemulti frei, welcher daraufhin über 1,7 Milliarden Euro in den Kraftwerksneubau investieren wollte. Im November 2007 erteilte der Hamburger Senat unter Oberbürgermeister Ole von Beust (CDU) die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn. Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen nach der Kommunalwahl im Frühjahr 2008 sprachen CDU und Grüne auch über das Bauprojekt – konnten sich jedoch nicht zu einer endgültigen Lösung durchringen.
Weil Vattenfall das Scheitern des Vorhabens kommen sah, legte der Stromkonzern eine verwaltungsrechtliche Untätigkeitsklage ein. Die endgültige Baugenehmigung erteilte die neu konstituierte schwarze-grüne Senatsregierung erst im September 2008, allerdings nur unter strengen Auflagen. So verpflichtete die grüne Umweltsenatorin Anja Hajduk Vattenfall, nur eine bestimmte Menge an Elbwasser entnehmen zu dürfen, so dass das Steinkohlekraftwerk Moorburg an 250 Tagen im Jahr seine Leistung deutlich drosseln müsste. Ein aufwändiger Hybrid-Kühlturm hätte dieses Problem entschärft, würde aber weitere Investitionen im zweistelligen Millionenbereich voraussetzen.
Neben ihren verwaltungsrechtllichen Bemühungen strengte Vattenfall ab Herbst vergangenen Jahres weitere juristische Schritte an. Zwischenzeitlich war durch Medienberichte bekannt geworden, dass das Investitionsvolumen aufgrund der Verzögerungen von ursprünglich 2 auf 2,6 Milliarden Euro angestiegen sei. Der Konzern berief sich bei seinem Anspruch auf die Energiecharta (ECT), ein multinationales Vertragswerk, das sowohl Deutschland als auch Schweden ratifiziert haben. Ursprünglich diente das Abkommen der Sicherung des reibungslosen Energiehandels zwischen den Nachfolgestaaten der damaligen Sowjetunion und den europäischen Staaten. Zudem eröffnet es ausländischen Unternehmen den rechtlichen Schutz von getätigten Investitionen in einem der Mitgliedsstaaten. Die Verpflichtungen treffen jedoch nicht einzelne Bundesländer – wie in diesem konkreten Fall die Hansestadt Hamburg – sondern die Bundesrepublik Deutschland als Hoheitsträger.
Nachdem die Vattenfall-Beschwerde Pressemeldungen zufolge der Bundesregierung bereits seit Herbst 2008 vorlag und sich keine gütliche Einigung abzeichnete, erhob der Konzern im April eine Schiedsklage nach den ICSID-Verfahrensregeln. Das eigentliche Verfahren hat zum Zeitpunkt des Redaktionsschluss jedoch noch nicht begonnen. Aktuell müssen sich die beiden Parteien noch auf einen Obmann einigen, der dem Schiedsgericht vorsteht. (Marcus Jung)
Vertreter Vattenfall Europe
MANNHEIMER SWARTLING (Stockholm): Káj Hober (Internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
LUTHER (Hamburg): Dr. Richard Happ (Internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
Vertreter Bundesrepublik Deutschland
K&L GATES (Paris): Dr. Sabine Konrad (Internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
Mit Mannheimer Swartling holte sich der schwedische Mutterkonzern eine der renommiertesten Kanzleien des nordischen Landes an die Seite. Ihre Stockholmer Praxis ist im Umgang mit internationalen Schiedsverfahren sehr erfahren. In Deutschland ist die Sozietät unter anderem in ihrer umwelt- und energierechtlichen Praxis ,Klimawandel’ für den Energiekonzern tätig.
Für wesentlich mehr Überraschung sorgt die Mandatierung der deutschen Vattenfall-Tochter, die als weiteren Parteivertreter Richard Happ wählte. Der junge Hamburger Luther-Anwalt ist einer der wenigen Experten hierzulande, der Konzerne, Institutionen und auch Staaten im Zusammenhang mit der ECT berät. So war er bereits 2002 an der Seite von Lettland in einem ECT-Fall gegen den schwedischen Öl-Konzern Nykomb gutachterlich tätig. Daneben ist er in diverse Schiedsverfahren im Zusammenhang mit der Energiecharta als Parteivertreter auf staatlicher Seite wie auch als Schiedsrichter eingebunden. Dem Vernehmen nach konnte Luther durch die Zusammenarbeit von Happ und dem Düsseldorfer Energierechtsteam schon weitere Kontakte zu größeren Energieversorgern knüpfen.
Das Bundeswirtschaftsministerium, dem hier die Federführung auf der Seite der Bundesrepublik oblag, entschied sich dem Vernehmen für Sabine Konrad, seit Juni Partnerin bei K&L Gates in Paris (mehr…). Konrad legte schon in ihrer Zeit als Lovells-Associate von Robert Hunter in Frankfurt einen Schwerpunkt auf internationale Schiedsverfahren. Dieser entwickelte sich in Richtung Investitionsschutz weiter, auch nachdem sie zu Dewey & LeBoeuf nach Paris gewechselt war. Zudem schenkte ihr die Bundesregierung im Herbst 2007 bereits das Vertrauen, als sie Konrad zu einer von vier ständigen deutschen Schiedsrichtern auf der ICSID-Liste benannte.
Erstmals veröffentlicht auf www.juve.de am 17. Juni 2009

um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ICSID-Klage: Vattenfall fordert mit Luther Milliardenschaden vom Bund zurück

Donnerstag, 7. Juni 2012

um unsere Kenntnisse über BIT zu vergrössern.... ICSID-Klage: Vattenfall fordert mit Luther Milliardenschaden vom Bund zurück



Richard Happ


 ICSID-Klage: Vattenfall fordert mit Luther Milliardenschaden vom Bund zurück

Der schwedische Energiekonzern Vattenfall klagt gegen die Schließung seiner Kernkraftwerke in Deutschland. Laut JUVE-Informationen hat das Unternehmen eine Schiedsklage vor dem Weltbankgericht ICSID eingereicht. Dort verlangt Vattenfall von der Bundesregierung Schadensersatz in Milliardenhöhe, weil er sich durch das Atomausstiegsgesetz schwer benachteiligt sieht. (ICSID Case No. ARB/12/12)

Richard Happ

Der deutsche Atomausstieg steht damit erstmals auf dem Prüfstand der Schiedsorganisation der Weltbank. Als ausländischer Investor kann sich Vattenfall auf die Verletzung von Investitionsschutzregeln, wie etwa der internationalen Energiecharta (ECT) berufen. Dieses Normenwerk schützt ausländische Unternehmen vor Eingriffen in Eigentumsrechte.

Mit seiner ICSID-Klage geht Vattenfall gegen das Atomausstiegsgesetz von 2011 sowie das zuvor vereinbarte Kernbrennstoffsteuergesetz vor. Laut Unternehmensangaben hatte Vattenfall im Vertrauen auf die Laufzeitverlängerung stark in seine Atomkraftwerke in Brunsbüttel und Krümmel investiert. Durch die Beschlüsse zum beschleunigten Atom-Ausstieg wurden diese Investitionen nach Klägersicht wertlos. Als Reaktion auf die Atomkatastrophe in Fukushima hatte die Bundesregierung mehrere Atommeiler, darunter die beiden Vattenfall-Kraftwerke, stilllegen lassen.
Sabine Konrad


Sabine Konrad
Sabine Konrad


Sabine Konrad

Vattenfall war mit seinen Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe im November 2011 an die Presse gegangen. Aufgrund einer Anfrage der Partei Die Grünen im Deutschen Bundestag war seit dem Jahreswechsel bekannt, dass ein erneutes Schiedsverfahren zwischen Vattenfall und Deutschland möglich sei. Laut Schreiben aus dem federführenden Bundeswirtschaftsministerium, das JUVE vorliegt, ließ die Bundesregierung jedoch eine Frist zur gütlichen Einigung Ende März verstreichen. In der Folge mehrten sich Pressestimmen, dass eine erneute Klage durch Vattenfall unmittelbar bevorstehe.

Das Bundeswirtschaftsministerium rief zum Mai eine eigene Geschäftsstelle ins Leben, die sich mit möglichen Schiedsverfahren infolge des Atomausstiegs beschäftigt. Diese wird geleitet von dem Ministerialdirektor Dr. Hans-Joachim Henckel. Vor wenigen Tagen bestätigte das Ministerium , dass diese Maßnahme “im Vorfeld einer möglichen Klage” ergriffen wurde. Aus prozesstaktischen Gründen wollte man sich zu bereits anhängigen Schiedsklagen jedoch nicht äußern.

Gegen den Atomausstieg hatte bereits E.on Verfassungsbeschwerde erhoben (mehr…). Auch RWE und Vattenfall behalten sich den Gang nach Karlsruhe ausdrücklich vor.

Vertreter Vattenfall AB und Vattenfall Europe
Mannheimer Swartling (Stockholm): Kaj Hobér (Internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
Luther (Hamburg): Dr. Richard Happ (Internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
Inhouse (Berlin): Keine Nennungen
Inhouse (Stockholm): Keine Nennungen

Vertreter Bundesrepublik Deutschland
K&L Gates (Frankfurt): Dr. Sabine Konrad, Lisa Richman (beide internationale Schiedsgerichtsverfahren) – aus dem Markt bekannt
Inhouse (Berlin): Dr. Hans-Joachim Henckel (Leiter Geschäftsstelle Schiedsverfahren 13. Atomgesetznovelle, Ministerium für Wirtschaft und Technologie)

ICSID-Schiedsgericht – noch nicht konstituiert

Hintergrund: Im Wesentlichen gleicht die Konstellation der rechtlichen Vertreter der des sogenannten Moorburg-Verfahrens (mehr…). Seinerzeit hatte Vattenfall, vertreten durch ein deutsch-schwedisches Team von Mannheimer Swartling und Luther, Schadensersatz in Höhe von 600 Millionen Euro verlangt. Der Bund setzte seinerzeit auf K&L Gates.

Auch damals beriefen sich die Kläger auf Normen des Investitionsschutzes, hier die Internationale Energiecharta. Das damalige ICSID-Verfahren wurde 2010 durch einen Vergleich beendet (mehr…). Mannheimer Swartling ist weiterhin eine der Hauskanzleien des Staatskonzerns Vattenfall. Trotz eines Führungswechsels in der Stockholmer Konzernrechtsabteilung war die schwedische Top-Kanzlei beim Vorgehen gegen einen europäischen Staat gesetzt. Auch deutsche Anwälte von Mannheimer Swartling sollen dem Vernehmen nach in das ICSID-Verfahren eingebunden sein.

Dagegen haben sich die internationalen Schiedspraxen von Luther und K&L Gates seit dem ersten Rechtsstreit sprunghaft weiterentwickelt. So hat sich Luther im Vorjahr zur Gründung einer eigenen Praxisgruppe Internationale Schiedsverfahren unter Leitung der Partner Dr. Richard Happ und Dr. René-Alexander Hirth entschieden. In der deutschen Schiedsszene hat sich Happ innerhalb weniger Jahre einen herausragenden Ruf für Investitionsschutzstreitigkeiten erworben. Schon als Senior Associate begleitete er ein ICSID-Verfahren gegen die Ukraine mit (mehr…) und betreut aktuell für einen Investor ein Verfahren gegen Albanien. Zudem ist Happ auch als Schiedsrichter in großen energierechtlichen Verfahren gefragt.

Auch die andere Parteivertreterin, Dr. Sabine Konrad, war im ersten ICSID-Verfahren für den Bund tätg. Die K&L Gates-Partnerin gehört seit 2007 zu den vier ständigen deutschen Schiedsrichtern auf der ICSID-Liste – anfangs arbeitete sie noch als Senior Associate bei Lovells (heute Hogan Lovells). Für K&L Gates ist Konrads Praxis ein wichtiges Bindeglied in der globalen Schiedspraxis, denn sie pendelt zwischen Frankfurt und Washington, dem Sitz des Weltbankschiedsgerichts. So ist Konrad unter anderem von Fraport im Zusammenhang mit einem missglückten Terminalprojekt auf den Philippinen mandatiert (mehr…) und berät den Flughafenbetreiber auch im – in Deutschland gänzlich unbeachteten – Folgeschiedsverfahren.

Die Frankfurter Schiedspraxis von K&L Gates wuchs im vergangenen Herbst um Dr. Johann von Pachelbel, ehemals Partner bei Mannheim Swartling (mehr…). Von Pachelbel gehörte zu den Anwälten, die Vattenfall im Moorburg-Verfahren vertraten. Dass er nun im Team von K&L Gates gegen seine frühere Mandantin auftritt, gilt als ausgeschlossen, denn ein möglicher Interessenkonflikt muss intern bereits bei seiner Partnerwahl besprochen worden sein. In solchen Fällen ist es innerhalb internationaler Schiedspraxen üblich, mit sogenannten Chinese Walls zu arbeiten. (Marcus Jung)

 http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2012/06/icsid-klage-vattenfall-fordert-mit-luther-milliardenschaden-vom-bund-zuruck

Freitag, 18. Mai 2012

3.4 Bilateral investment treaties and the resolution of sovereign debt crises

3.4 Bilateral investment treaties and the resolution
of sovereign debt crises
Recent years have seen a number of initiatives aimed at
reducing the social and economic costs of international
sovereign debt crises by promoting a more orderly (and
hence more timely) resolution of such crises. Some initiatives
have actually been implemented by the respective
parties involved : contractual Collective Action Clauses
(CACs) are inserted into the documentation of new
bond issues under US law, and a number of emerging
economies and private creditors’ associations have agreed
upon the text of non legally binding “Principles for stable
capital fl ows and fair debt restructuring in emerging markets”.
Other initiatives have been shelved, in particular the
so-called “statutory approaches”, such as the Sovereign
Debt Restructuring Mechanism (SDRM) initially proposed
by the First Deputy Managing Director of the IMF, Anne
Krueger.
These initiatives, concerning in particular the provision
of adequate information and addressing co-ordination
problems among creditors, perhaps did not pay suffi cient
attention to the, sometimes kaleidoscopic, general legal
framework surrounding sovereign debt crises.
Indeed, under international law, several legal norms exist
that could impact upon the rights and obligations of the
different parties involved in sovereign debt restructuring.
Among them are the numerous Bilateral Investment

 Treaties (BITs). Such BITs in essence aim at attracting
foreign direct investment into less developed and emerging
economies, by guaranteeing foreign investors the
right to individual protection (and, if need be, to appropriate
defence and compensation).
In view of the substantive differences, legal as well as
economic, between their nature, aim and effects, one
would not expect BITs to interfere in any way with crisis
resolution initiatives such as CACs. However, this article
indicates that there are sound legal arguments permitting
private creditors to invoke the protection granted by BITs.
That possibility could affect the incentives for different
classes of creditors either to participate in a debt restructuring
or to hold out. The rights granted to individual
creditors under a rather general legal framework (BITs)
could hence impact upon the functioning of another, very
specifi c framework, designed to establish a proper balance
between the public good of an orderly and timely
resolution of a debt crisis, and the preservation of the
rights of private creditors as a group (CACs).
Such interaction between two different spheres is unwarranted,
in particular as the amounts involved could
become signifi cant : in the case of Argentina, the debt
remaining unrestructured after the closing of the debt
exchange offer represents 19.6 billions of US dollar, or
11.5 p.c. of GDP. The potential direct and indirect costs
involved are thus substantial.
A solution to the problem should be sought at the international
- and preferably the multilateral - level. Both a
multilateral agreement on investment and a multilateral
statutory mechanism for debt restructuring could clarify
the situation overall, with the latter presenting the advantages
of transparency and consistency. Ultimately, this
article therefore adds to the arguments in favour of the
international community resuming

aus:

 Financial Stability
Review 2005

National Bank of Belgium
http://www.bnb.be/doc/ts/Publications/FSR/FSR_2005_EN.pdf

Samstag, 12. Mai 2012

Klage vorm LG Frankfurt aus Verstoss gegen das BIT GRI-DE ? // funktioniert das ? ....meinungen....kommentare....

Klage vorm LG Frankfurt aus Verstoss gegen das BIT GRI-DE ? // funktioniert das ? ....meinungen....kommentare....



Donnerstag, 10. Mai 2012


Klage vorm LG Frankfurt aus Verstoss gegen das BIT GRI-DE ?

"Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.


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eine Stellungnahme von einem Experten:

Hallo Rolf,
keine Ahnung ob das geht. Habe in den letzten 10 Jahren wo ich mich mit BITs beschäftige, aber noch nirgendwo von dieser Idee (direkte Klage vor deutschem Gericht aufgrund BIT) gelesen.
Gruß

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Donnerstag, 10. Mai 2012

Klage vorm LG Frankfurt aus Verstoss gegen das BIT GRI-DE ?

"Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.

Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien

Der Schutz privatrechtlicher Vereinbarungen

In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.

Klausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.

Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.

Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.

Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.

Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien



Von Hallo am 10. Mai 2012 09:19 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

weiteres Lesefutter zu BITs: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland:

weiteres Lesefutter zu BITs: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland:

Anbei eine Studie zur Meistbegünstigungsklausel zu ALLEN BIT's des Gaststaates:
Mit Vergleichsurteile zum BIT Shopping!

opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf

Seite 97

Diese Studie deckt sich mit der Dissertation von Herrn Adrien von Breitenstein! Danach können wir uns, in der Vertragsauslegung, immer auf das vorteilhafteste BIT von Griechenland berufen!!!

 Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland:
Auswirkungen auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Regulierung in Zielländern und Modelle zur Verankerung der Verantwortung transnationaler Konzerne
Jan Ceyssens
Nicola Sekler
Studie erstellt im Rahmen eines von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Forschungsprojekts an der Universität Potsdam

Mittwoch, 9. Mai 2012

Lesevorschlag: Investors vs. Greece: The Greek 'Haircut' and Investor Arbitration Under BIT's Ioannis Glinavos University of Reading April 05, 2012

nvestors vs. Greece: The Greek 'Haircut' and Investor Arbitration Under BIT's


Ioannis Glinavos


University of Reading


April 05, 2012


Abstract:     
According to the Financial Times (James Wilson & Gerrit Wiesmann 12.3.2012) German investors were seeking lawsuits over the Greek debt swap, immediately after it was set in motion in March 2012. According to reports, a German law firm was preparing lawsuits against banks and the Greek state on behalf of holders of Greek bonds who have been forced to take part in Greece’s €206bn debt swap. The Hamburg law firm claimed that there were some 200 expressions of interest in joining a class-action suit. This development follows the decision by Greece to trigger Collective Action Clauses (CAC) that were added to bonds issued under Greek law. The clauses force all bondholders to go along with the decision by the majority of the debt’s owners – including banks, insurers and pension funds – to agree to the swap. The possibility of legal action over imposed 'haircuts' to sovereign debt is seen by many as an alternative strategy for seeking compensation instead of relying on payments from Credit Default Swaps. A legal precedent is offered by Argentina which defaulted on its sovereign debt in December 2001, prompting over 180,000 Italian bondholders to file a class action, known as Abaclat v Argentina, claiming a violation of their rights under a bilateral investment treaty. This paper discusses options in the courts and international investment arbitration for investors who have suffered losses on the Greek restructuring of March 2012. The paper considers the precedents available under bilateral investment treaties (especially the Germany-Greece BIT of 1961), European Law (including the ECHR) and the Greek courts. The paper concludes by offering an assessment of the chances of success of claims under each of the above headings.

[Please note that this is an early draft of this paper - contact the author for updates and permission to quote]

Number of Pages in PDF File: 17
Keywords: Greece, Germany, Investors, Arbitration, BIT, haircut, sovereign debt, investor protection, Collective Action Clause
JEL Classifications: A12, P26, P48
Working Paper Series 

Montag, 30. April 2012

ach dem polnischen BIT mit GR ist ein direkter Anruf des Schiedsgerichtes möglich, wenn der Staat sich 6 Monate lang nicht rührt; http://www.unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/greece_poland.pdf , Artikel 10.

investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "Norddeutsche Anwälte sehen u.a. folgende Sachverha..." hinterlassen:

Mit der Meistbegünstigungsklausel im BIT ist es nach dieser Dissertation (Breitenstein, ENTWICKLUNGSORIENTIERTE AUSLEGUNG
EINER INVESTITION i. S. d. ART. 25 ICSID http://www.gbv.de/dms/buls/68508048X.pdf) , Seite 72 und 91, erfolgreich gelungen, sich auf die jeweils günstigsten Klauseln in allen Bits des entsprechenden Landes zu berufen.
Nach dem polnischen BIT mit GR ist ein direkter Anruf des Schiedsgerichtes möglich, wenn der Staat sich 6 Monate lang nicht rührt; http://www.unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/greece_poland.pdf , Artikel 10.

Das klingt doch für uns sehr positiv.
Von den "alten" EU-Länder hat wohl nur D ein BIT mit GR, (http://archive.unctad.org/Templates/Page.asp?intItemID=2344&lang=1).



Von investorgo am 30. April 2012 16:15 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

Mittwoch, 18. April 2012

that it accounts for 78 percent of all cases brought against G-20 countries in the World Bank's International Centre for Settlement of Investment Disputes. ICSID has issued awards totaling nearly $1 billion in cases so far against Argentina, which it refuses to respect.

In Case You Missed It:
The Examiner
Obama should not reward Argentina's bad behavior
By Robert J. Shapiro
April 17, 2012
In the wake of yesterday's move by the Argentine government to nationalize the Spanish oil company YPF/Repsol, Latin America's third-largest economy has provoked a new round of sanctions and consternation from the international community. This comes after many governments and international organizations have expressed their extreme displeasure with Argentine policy over the past year.
The Office of the U.S. Trade Representative, or USTR, recently revoked Argentina's preferential trade status, citing the country's refusal to respect the World Bank and pay $300 million in restitution to American investors. As a beneficiary, Argentina exported $477 million of goods to the U.S. duty-free last year.
So egregious is Argentina's disregard for international law and covenants that it accounts for 78 percent of all cases brought against G-20 countries in the World Bank's International Centre for Settlement of Investment Disputes. ICSID has issued awards totaling nearly $1 billion in cases so far against Argentina, which it refuses to respect.
Robert J. Shapiro, co-chairman of American Task Force Argentina, is chairman of Sonecon and former undersecretary of commerce in the Clinton administration.
Click here to view the full article.
Click here to view an image of the full article in today's Examiner.

Dienstag, 17. April 2012

20. Die vom Bundesverfassungsgericht36 aufgestellten Grundsätze zum

Autor: investorgo

Datum: 15.04.2012, 21:01

 


Zitat:
20. Die vom Bundesverfassungsgericht36 aufgestellten Grundsätze zum
Ermessensbereich der Bundesregierung bei der Gewährung von Auslandsschutz
hält das Bundesverwaltungsgericht für übertragbar auch auf andere
Fallgestaltungen (Beschluß vom 24.1.1989 - 7B 102/88 - NJW 1989,
2208). Es wies daher die Nichtzulassungsbeschwerde eines Deutschen zurück,
der von der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung von Auslandsschutz
wegen der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens
von zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz verlangt hatte, an
denen er beteiligt war. Das Gericht führt aus, dem Beschwerdeführer
stünde kein Anspruch darauf zu, daß die Bundesrepublik vor dem Internationalen
Gerichtshof Klage erhebe oder ein internationales Schiedsverfahren
gegen die Schweiz beantrage. Das der Bundesregierung zustehende
Ermessen sei nicht willkürlich ausgeübt worden, weil sich die Völkerrechtslage
als unklar darstelle.
aus: http://www.zaoerv.de/51_1991/51_1991_1_b_177_229.pdf S.194

In unserem Fall stellt sich die Rechtslage m.E. eindeutig dar, EMRK, , 1. Zusatzprotokoll

Auch der Aspekt einer Ungleichbehandlung der Gläubiger aus Deutschland wegen des BITs gegenüber anderen Staatsangehörigen ist eigentlich eindeutig ausdiskutiert: http://telc.jura.uni-halle.de/sites/...d/Heft_104.pdf, Seite 15 ff

Sonntag, 15. April 2012

BIT Deutschland - Portugal nennenswerte Unterschiede zum GRI-BIT:

Autor: Aldy

Datum: Heute, 10:20

 


BIT Deutschland - Portugal
nennenswerte Unterschiede zum GRI-BIT:

Art.4(3) Staatsnotstand als Legitimation für Enteignung
Im Gegensatz zum GRI-BIT ist im P-BIT der Staatsnotstand als Legitimationsgrundlage für Enteignungen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes definiert.

Im Umkehrschluß wäre somit eine Berufung auf Staatsnotstand (wg. drohender Staatsinsolvenz) seitens der griechischen Regierung nicht zulässig, da im BIT nicht expressis verbis als Legitimationsgrund definiert.

Art.10(6) Zuständigkeit ICSID, Washingtoner Abkommen von 1965
In diesem Artikel des P-BIT ist festgeschrieben, daß im Falle von Streitigkeiten das ICSID anzurufen ist, wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Washingtoner Abkommens von 1965 sind. State-to-State-Schiedsverfahren kommt nur dann in Frage, wenn das ICSID den Fall nicht annimmt.

Das läßt aus meiner Sicht den Umkehrschluß zu, daß bzgl. GRI-BIT das Washingtoner Abkommen von 1965 eben nicht gilt, da dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Somit käme nur ein State-to-State Schiedsverfahren in Betracht, die Zuständigkeit des ICSID wäre hier nicht gegeben.
Damit ist möglicherweise im Falle Griechenland der Schiedsweg über das ICSID für den privaten Investor gar nicht möglich, da das ICSID sich möglicherweise für nicht zuständig erklärt.
In diesem Falle kann sich der betroffene Investor nur an seinen Heimatstaat als Vertragsstaat zwecks Unterstützung wenden, sprich: die Bundesregierung zur Einleitung eines Schiedsverfahrens auffordern.

Fazit: es läuft wohl alles auf die Frage hinaus, ob die Bundesregierung unter Berufung auf "Stabilitätsnotstand in der Eurozone" die Einleitung eines Schiedsverfahrens oder einen anderweitigen Interessenausgleich für die geschädigten Investoren verweigern kann.

Aldy

Sonntag, 8. April 2012

Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963

Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963

Absender: , den .2012

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Referat V C 3
Scharnhorststr. 34 - 37

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Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf den vorgenannten Investitionsförderungs– und –schutzvertrages (IFV) stelle ich hiermit folgende Anträge:

1.) Die Bundesrepublik Deutschland fordert Griechenland anlässlich der erfolgten Zwangsumschuldung griechischer Staatsanleihen auf, vor dem Hintergrund des geltenden IFV dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller, der der Umschuldung nicht zugestimmt hat und gleichwohl in Höhe von 53,5% des Nominalwertes seiner Kapitalanlage enteignet wurde, gem. Artikel 3 Abs. 2 des IFV in Höhe von .......... EUR unverzüglich in bar entschädigt wird.

2.) Für den Fall, dass Griechenland der Aufforderung nach 1.) nicht nachkommt, unterbreitet die Bundesrepublik Deutschland den vorliegenden Fall gem. Artikel 11 Abs. 2 des IFV einem Schiedsgericht.



Im Falle der Ablehnung der gestellten Anträge bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.



Begründung



Der Antragsteller hielt als Kapitalanlage eine griechischem Recht unterliegende griechische Staatsanleihe im Nominalwert von .......... EUR mit der Wertpapierkennnummer .......... . Der Kaufbeleg ist als Anlage beigefügt. Die Anleihe wäre am .......... zur Rückzahlung fällig gewesen und wurde Mitte März 2012 zwangsweise umgeschuldet. Als Ersatz für diese Anleihe erhielt der Antragsteller EFSF-Anleihen im Nominalwert von .......... EUR (15% von .......... EUR) und neue griechische Staatsanleihen im Nominalwert von .......... EUR (31,5% von .......... EUR). Darüber hinaus erhielt der Antragsteller nahezu wertlose Besserungsscheine und aufgelaufene Stückzinsen in Form eines EFSF-Zerobonds. Der Antragsteller wurde somit in Höhe von 53,5% des investierten Nominalwertes enteignet (100% – 15% – 31,5% = 53,5%).

Nach Artikel 3 Abs. 2 des IFV hat der Antragsteller einen Anspruch auf Entschädigung, wobei die Entschädigung dem Wert der enteigneten Kapitalanlage zu entsprechen hat. Die Kapitalanlage des Antragstellers im Nominalwert von .......... EUR wurde zu 53,5% enteignet, so dass dem Antragsteller mindestens eine Entschädigung in Höhe von .......... EUR in bar zusteht. Nach dem IFV ist die Entschädigung unverzüglich zu leisten.

Mit Gesetz 4050/2012 hat das griechische Parlament am 23.02.2012 rückwirkende Umschuldungsklauseln (retroactive collective action clauses) beschlossen und damit nachträglich einseitig in den mit dem Antragsteller bestehenden Anleihevertrag eingegriffen. Das griechische Regierungskabinett hat diese Zwangsklauseln am 09.03.2012 aktiviert und damit eine Enteignung des Antragstellers in Höhe von 53,5% des investierten Nominalwertes vollzogen. Der Antragsteller hat die griechischem Recht unterliegende Anleiheposition jedoch gerade deshalb erworben, weil die Anleiheverträge keine Umschuldungsklauseln enthielten. Der Antragsteller hat der Umschuldung nicht zugestimmt; eine entsprechende Bescheinigung der Depotbank wird bei Bedarf nachgereicht.

Artikel 7 Satz 2 des IFV enthält eine sog. Umbrella-Klausel, wonach jeder Vertragsstaat jede andere Verpflichtung einhalten wird, die er in Bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen des anderen Staates in seinem Hoheitsgebiet übernommen hat. Ohne eine solche Klausel wäre der Gaststaat zwar zur Einhaltung von Verträgen verpflichtet, die er unmittelbar mit ausländischen Investoren geschlossen hat. Die staatlichen Institutionen könnten aber durch Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen auf legale Art und Weise auch den Gegen-stand und die Verpflichtungen eines solchen Vertrages beeinflussen. Dies wird durch die Abschirmungsklausel verhindert.[1]

Da im vorliegenden Fall eine Enteignung durch nachträglichen gesetzlichen Eingriff in einen bestehenden Vertrag vollzogen wurde, liegt ein typischer Anwendungsfall des deutsch-griechischen IFV vor, denn aufgrund der gesetzlich verfügten Enteignung ist eine Anspruchsdurchsetzung vor einem griechischen Gericht aussichtslos.

Die Frage, ob ein IFV die Bundesrepublik Deutschland bei der Verletzung von Staatsanleiheverträgen zum Tätigwerden verpflichtet, wurde anlässlich des Ausfalls argentinischer Staatsanleihen eingehend thematisiert. Zwischen dem deutsch-argentinischen IFV und dem deutsch-griechischen IFV gibt es zwei wesentliche Unterschiede, aufgrund derer anlässlich der Enteignung des Antragstellers durch Griechenland eine unmittelbare Berufung auf den deutsch-griechischen IFV erfolgen kann:

(i) Der IFV zwischen Deutschland und Argentinien sieht in Artikel 10 Abs. 1 bis 3 vor, dass der Kapitalanleger und Argentinien sich zunächst selbst um die Streitbeilegung bemühen, nämlich in einem ersten Schritt durch Versuch einer gütlichen Einigung (Artikel 10 Abs. 1). Im Falle der Nichteinigung ist die Einschaltung der zuständigen Gerichte vorgesehen (Artikel 10 Abs. 2) und – sofern auch der Weg über die zuständigen Gerichte nicht zielführend ist – die Unterbreitung der Meinungsverschiedenheit gegenüber einem internationalen Schiedsgerichts (Artikel 10 Abs. 3).

Der IFV zwischen Deutschland und Griechenland sieht jedoch in Artikel 11 ein unmittelbares Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland vor. Der geschädigte Kapitalanleger ist durch den IFV nicht legitimiert, die Angelegenheit einem internationalen Schiedsgericht zu unterbreiten. Wenn Griechenland nach Aufforderung durch die Bundesrepublik Deutschland keine Entschädigung für die enteignete Kapitalanlage leistet, ist die Meinungsverschiedenheit gem. Artikel 11 Abs. 2 auf Verlangen der Bundesrepublik Deutschland einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Antragsteller kann hier nicht selbst aktiv werden, sondern er hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Unterbreitung der Angelegenheit gegenüber einem Schiedsgericht.

(ii) Der IFV zwischen Deutschland und Argentinien umfasst ein Protokoll, das unter Ziffer (1), Buchstabe d) "Kredite von dritter Seite, z.B. Bankkredite zu kommerziellen Bedingungen" vom Anwendungsbereich des IFV ausschließt. Daher bestehen zumindest Zweifel, ob Staatsanleihen unter den deutsch-argentinischen IFV fallen.[2] Der IFV zwischen Deutschland und Griechenland enthält jedoch keine solche Einschränkung, so dass griechische Staatsanleihen in den Anwendungsbereich des IFV fallen.

Entsprechend den Ausführungen in der Fachliteratur umfassen die Standardformulierungen in den deutschen IFV auch Anleihen, einschließlich Staatsanleihen. Beispielhaft sei hierzu auf folgende Literaturstellen verweisen:

· "Kapitalanlagen schließen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b) des deutschen Mustervertrags „Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften“ mit ein. Ausschlaggebend ist hier die Auslegung des Wortes „Beteiligung“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter einer Beteiligung der Akt des Teilnehmens und Mitwirkens an einer Sache zu verstehen, aber auch der Anteil, den jemand zu einer Sache beisteuert und mit dem er einen Teil der Finanzierung übernimmt. ... Eine Interpretation von Beteiligung in diesem Sinne würde sämtliche gängigen Formen der Unternehmensfinanzierung einschließen. ... Dazu gehören neben Aktien und Gesellschaftsanteilen (auch als equity bezeichnet) insbesondere Schuldverschreibungen und Anleihen (Aufnahme eines Kredits gegen Schuldverschreibung auf den Inhaber, insbesondere Anleihen der öffentlichen Hand oder von Kapitalgesellschaften, je nach Ausgestaltung und Sprachgebrauch auch als debt security, bonds oder debentures bezeichnet)."[3]

Für eine Auslegung, dass deutsche BITs den Schutz von Portfolio-Investitionen umfassen, sprechen Schiedssprüche, die auf der Grundlage von Verträgen ergangen sind, die den deutschen BITs weitgehend vergleichbar sind. ... . Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob ein Schiedsgericht die Anwendung der deutschen BITs auf Portfolio-Investitionen ablehnen würde.[4]

· Das ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) hat mit Musterentscheidung vom 11.07.1997 auch staatliche Schuldverschreibungen unter dem Begriff der „Kapitalanlagen“ bzw. „Investitionen“ in den standardisierten Verträgen zum Investitionsschutz subsumiert. Die Entscheidung ist abgedruckt in den International Legal Materials (ILM) 37 (1998), S. 1378 (1382 ff). Folgerichtig wird in der deutschsprachigen Fachliteratur darauf hingewiesen, dass „in der schiedsgerichtlichen Praxis die Tendenz vorherrscht, den Begriff der Investitionen in Verträgen zum Investitionsschutz weit zu verstehen und darunter auch Zahlungsansprüche zu fassen, welche auf längerfristigen Kapitalflüssen beruhen. ... So zum Erwerb von staatlichen Schuldverschreibungen als Investition im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des ICSID-Übereinkommens, FEDAX N.V. versus Republic of Venezuela.[5] Das ICSID-Übereinkommen ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil II, 1969, S. 369 ff.

Das ICSID, welches als internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem IFV unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden kann, hat also auf der Grundlage eines IFV zwischen den Niederlanden und Venezuela festgestellt, dass staatliche Schuldverschreibungen unter den Anwendungsbereich derartiger Staatsverträge fallen. In der Europäischen Union sind die bilateralen IFV sehr ähnlich und standardisiert. Der maßgebliche Artikel 1 des niederländisch-venezolanischen IFV[6] ist mit Artikel 8 des deutsch-griechischen IFV inhaltlich identisch. Das ICSID hat unmissverständlich festgestellt, dass der Article 1 dieses Vertrages auch staatliche Schuldverschreibungen einschließt. Für den deutsch-griechischen IFV kann folglich nichts anderes gelten, da inhaltliche Identität besteht.

Prof. Herdegen (Universität Bonn) führt hierzu in der 5. Auflage seines Lehrbuchs zum „Internationalen Wirtschaftsrecht“ folgerichtig aus: „Der völkerrechtliche Investitionsschutz erfasst sowohl sog. Direktinvestitionen als auch Portfolio-Investitionen.[7]

· Prof. Tietje (Universität Halle-Wittenberg) führt in einer Veröffentlichung zum Transnationalen Wirtschaftsrecht aus: „Die internationale Schiedsgerichtspraxis zeigt aber, dass ein tendenziell weiter Investitionsbegriff anzuwenden ist. Als Investition im investitionsschutzrechtlichen Sinne sind daher nicht nur grenzüberschreitende Transaktionen anzusehen, die zu einer unmittelbaren Produktionstätigkeit im Gaststaat führen. Vielmehr ist über ausländische Direktinvestitionen hinausgehend jedenfalls dem Grunde nach heute anerkannt, dass auch Portfolioinvestitionen erfasst sind. Damit ist auch nicht mehr ausgeschlossen, zumindest langfristige Kapitalmarktkontrakte wie Staatsanleihen dem Investitionsbegriff zuzuordnen. In der internationalen Schiedsgerichtspraxis wurde dementsprechend auch bereits entschieden, dass ein von einem Staat abgegebenes Schuldanerkenntnis sowie ein substantielles Darlehen als Investitionen im investitionsschutzrechtlichen Sinne anzusehen sind.[8]

· "Es wird hier deutlich, dass die Kapitalaufnahme eines Staates bei ausländischen privaten Gläubigern unabhängig von sonstigen Parametern wie anwendbarem Recht, Ort des Erwerbs der Schuldverschreibungen oder Erfüllungsort von BITs erfasst sind."[9]

Nach Artikel 8 Abs. 1 des IFV zwischen Deutschland und Griechenland umfasst der Begriff „Kapitalanlagenalle Vermögenswerte. Es bestehen mithin keine Zweifel, dass Artikel 8 Abs. 1 des IFV auch Staatsanleihen umfasst, die hier unter Artikel 8 Abs. 1 Ziffer c) zu subsumieren sind. Die Heranziehung des Begriffs der sog. Portfolioinvestitionen als Ausschlusskriterium für den Anwendungsbereich des IFV ist nicht konsequent, da nach Artikel 8 Abs. 1 Ziffer b) auch Anteilsrechte – wie beispielsweise Aktien – zu den Portfolioinvestitionen gehören und gleichwohl dem IFV unterliegen.

Die Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden Fall durch den gestellten Antrag zum Tätigwerden verpflichtet. Dem steht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.1989 – 7 B 102/88 – (NJW 1989, S. 2208 f) nicht entgegen. In diesem Fall unterlief ein deutscher Unternehmer, der über zwei Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz Grundstücke in der Schweiz erwarb, schweizerische Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer. Dies führte zur entschädigungslosen Einziehung des Vermögens der Aktiengesellschaften. Die Bundesrepublik Deutschland bat auf Ersuchen des deutschen Unternehmers die zuständigen schweizerischen Stellen um die Aufhebung der ergriffenen Zwangsmaßnahmen oder die Gewährung einer angemessenen Entschädigung. Dies führte jedoch zu keinem Erfolg. Sodann versuchte der Unternehmer, die Bundesrepublik Deutschland auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gegen die Schweiz zu verklagen, womit er jedoch keinen Erfolg hatte, da die Bundesregierung bei der Gestaltung ihrer außenpolitischen Beziehungen zur Schweiz auf deren Interesse Rücksicht nehmen müsse, einen "Ausverkauf der Heimat" an Ausländer zu verhindern. Ferner war die sich aus dem deutsch-schweizerischen Vertrag vom 31.10.1910 ergebende Rechtslage nicht eindeutig.

Im hier vorliegenden Fall wurde der Antragsteller jedoch ohne eine Mitschuld entschädigungslos in Höhe von nominal 53,5% seiner Kapitalanlage enteignet, so dass aufgrund des geltenden IFV und insbesondere aufgrund der dort verankerten Umbrella-Klausel eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von effektivem Auslandsschutz besteht. Außerdem wird die Europäische Zentralbank von Griechenland rechts- und vertragswidrig vorrangig bedient, was aufgrund einer Meistbegünstigungsklausel im IFV unzulässig ist und ebenfalls einen Anspruch des Antragstellers gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf Tätigwerden begründet.

Es ist sowohl für Deutschland als auch für die Europäische Union insgesamt von grundlegender Bedeutung, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit allen staatlichen Handelns nicht in Frage gestellt wird. Der rechtswidrige Vollzugs der griechischen Umschuldung, die dabei erfolgte rechtswidrige Bevorzugung der Europäischen Zentralbank und die Tolerierung der begangenen Rechtsbrüche durch die deutsche Bundesregierung dürfen in einem rechtsstaatlichen System nicht hingenommen werden. Allein schon deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den gestellten Anträgen Folge zu leisten. Andernfalls macht sie sich gegenüber dem Antragsteller schadensersatzpflichtig.







Mit freundlichen Grüßen









[1] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 33. Abrufbar im Internet unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[2] Vgl. Alexander Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 142.
[3] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 69 f. Abrufbar im Internet unter http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[4] Vgl. Jan Ceyssens, Nicola Sekler: Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) der Bundesrepublik Deutschland, 2005, S. 72, 73. Abrufbar im Internet unter: http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf
[5] Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 3. Auflage, 2001, S. 237.
[6] Abrufbar im Internet unter: http://www.sice.oas.org/investment/BITSbycountry/BITs/VEN_Netherlands.pdf
[7] Matthias Herdegen: Internationales Wirtschaftsrecht, 5. Auflage, 2005, S. 218.
[8] Christian Tietje: Die Argentinien-Krise aus rechtlicher Sicht: Staatsanleihen und Staateninsolvenz, in: Beiträge zum Transnationalen Wirtschaftsrecht, Heft 37, 2005, S. 14. Abrufbar im Internet unter: http://www.wirtschaftsrecht.uni-halle.de/Heft37.pdf
[9] Alexander Szodruch: Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 140.